Ab 17.07.2024:

(1) 1Die Bundesregierung beschließt spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm; zudem prüft die Bundesregierung nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. 2In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 ergreifen wird. 3Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. 4Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. 5Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung, gilt dies als Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms.

 

(1)[1] 1Die Bundesregierung beschließt mindestens nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans ein Klimaschutzprogramm; darüber hinaus wird bei Zielverfehlungen eine Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms um Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 vorgenommen. 2In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Klimaschutz-Projektionsberichts nach § 10 Absatz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren ergreifen wird. 3Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 [Bis 30.08.2021: in Verbindung mit Anlage 2 ] [2]festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen. 4Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach § 3a ergreifen wird.[3] [Bis 30.08.2021: Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergreifen wird.]

 

(2) 1Das Klimaschutzprogramm wird spätestens im Kalenderjahr nach der Fortschreibung des Klimaschutzplans beschlossen. [4] [Ab 17.07.2024: Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Legislaturperiode geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen vor; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. ] 2Die nach § 4 Absatz 4 für die Sektoren zuständigen Bundesministerien schlagen innerhalb von sechs Monaten nach Fortschreibung des Klimaschutzplans Maßnahmen vor, die geeignet sind, die in den jeweiligen Sektoren erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. [5]2Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. 3Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein.[6] [Bis 30.08.2021: Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein.] 4Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[7] [Ab 17.07.2024: für den Klimaschutz federführend zuständige Bundesministerium] ermittelt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[8] [Ab 17.07.2024: den jeweils zuständigen Bundesministerien] die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

 

(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissenschaftsplattform Klimaschutz und [9]wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.

[1] Anzuwenden bis 16.07.2024.
[2] Gestrichen durch Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021. Anzuwenden bis 30.08.2021.
[3] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.
[4] Anzuwenden bis 16.07.2024.
[5] Anzuwenden bis 16.07.2024.
[6] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 31.08.2021.
[7] Anzuwenden bis 16.07.2024.
[8] Anzuwenden bis 16.07.2024.
[9] Anzuwenden bis 16.07.2024.

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