(1) Die Bewohnerschaft von Einrichtungen oder Räumlichkeiten[1] im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 3[2] wirkt an der Gestaltung der Rahmenbedingungen des Wohnens, der Betreuung, der Förderung, der Verpflegung und der Freizeitgestaltung mit.

 

(2) 1Die Mitwirkung erfolgt vorrangig über eine von der Bewohnerschaft gewählte Bewohnervertretung. 2Falls eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, erfolgt die Mitwirkung durch einen von der Bewohnerschaft gewählten externen Beirat oder eine Bewohnerversammlung. 3Die Bewohnerschaft entscheidet, welche der Mitwirkungsformen entsprechend Satz 2 in ihrer Einrichtung oder Räumlichkeit[3] eingeführt werden soll. 4Lässt sich die von der Bewohnerschaft gemäß Satz 3 gewählte Mitwirkungsform nicht verwirklichen, hat der Träger darauf hinzuwirken, dass die andere in Satz 2 genannte Form der Mitwirkung eingeführt wird.

 

(3) Wenn eine Mitwirkung nach Absatz 2 nicht möglich ist, bestellt die zuständige Behörde einen Fürsprecher.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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