(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts [Bis 31.12.2021: (Postfachinhaber)] [1] können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,
1. |
das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, |
2. |
bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde, |
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bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und |
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bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. |
(2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
1. |
über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden, |
2. |
für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und |
(3)[3] Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.
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