1Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Vorhaben nach § 77 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), in der jeweils geltenden Fassung, trägt die Baudienststelle die Verantwortung dafür, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. 3Ist für ein Vorhaben kein baurechtliches Verfahren, sondern ein sonstiges Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von einer anderen als der in Satz 1 genannten Behörde durchzuführen, entscheidet diese im Rahmen ihres Verfahrens auch über Anträge nach § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge