Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung

 

Beteiligte

Bild.T-Online.de

Bild.T-Online.de AG & Co. KG

ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

 

Tenor

Die Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2008, in dem Verfahren

Bild.T-Online.de AG & Co. KG

gegen

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

und in der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundespatentgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2008, in dem Verfahren

ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH

gegen

Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

Rz. 2

Da die vorgenannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2271132

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge