Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Makrofinanzhilfen an Drittländer. Beschluss der Kommission, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung zurückzunehmen. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Begründungspflicht

 

Normenkette

EUV Art. 13 Abs. 2, Art. 17; AEUV Art. 293, 296

 

Beteiligte

Rat / Kommission

Rat der Europäischen Union

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3. Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 18. Juli 2013,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Maganza, A. de Gregorio Merino und I. Gurov als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und J. Š;keřík als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,

Königreich Spanien, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman, B. Koopman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch U. Persson und A. Falk als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer, Barrister,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders, P. Van Nuffel und M. Clausen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, C. Vajda und S. Rodin, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage begehrt der Rat der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2013, mit dem sie ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer zurücknahm (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

Rahmenverordnungsvorschlag

Rz. 2

Die Makrofinanzhilfe (im Folgenden: MFH) dient dazu, Drittländern mit kurzfristigen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eine Finanzhilfe makroökonomischer Natur zukommen zu lassen. Ursprünglich wurde sie durch Beschlüsse des Rates gewährt, die von Fall zu Fall auf der Grundlage von Art. 235 des EG-Vertrags und dann von Art. 308 EG (denen Art. 352 AEUV entspricht) erlassen wurden. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird die MFH durch Beschlüsse gewährt, die von Fall zu Fall durch das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage von Art. 212 AEUV, unbeschadet des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Art. 213 AEUV, im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

Rz. 3

Am 4. Juli 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine auf die Art. 209 AEUV und 212 AEUV gestützte Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer vor (im Folgenden: Rahmenverordnungsvorschlag).

Rz. 4

Die Erwägungsgründe 2 bis 4, 6 bis 8 und 13 des Rahmenverordnungsvorschlags lauteten:

„(2) Gegenwärtig basieren Makrofinanzhilfen für Drittländer auf länderspezifischen Ad-hoc-Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates. Dies schmälert die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe, da unnötige Verzögerungen zwischen den Ersuchen um Makrofinanzhilfe und deren tatsächlicher Durchführung entstehen.

(3) Ein Rahmen für die Umsetzung der Makrofinanzhilfen für Drittländer, mit denen die Union bedeutende politische, wirtschaftliche und kommerzielle Beziehungen unterhält, sollte die Wirksamkeit der Hilfe erhöhen. Insbesondere sollte es möglich sein, Drittländern Makrofinanzhilfen zu...

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