(1) 1Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2)[1] Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.
(3[2] [Bis 12.10.2023: 2] ) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
1. |
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, |
2. |
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, |
3. |
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, |
4. |
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder |
5. |
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. |
(4[3] [Bis 12.10.2023: 3] ) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
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