Leitsatz (amtlich)

1. Ein im Rahmen der gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung erteilter Hinweis "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt" gibt die sich aus §§ 357, 346 BGB folgenden Befugnisse des Verbrauchers, mit der Ware zu verfahren, nur dann korrekt wieder, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Ist Letzteres - wie regelmäßig beim Warenabsatz über die Internetplattform "eBay" - nicht der Fall, so ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein daraus folgender Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen (im Streitfall verneint).

2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung "Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Verkaufsdatum" widerstreitet dem insoweit gem. § 438 Abs. 2, § 475 Abs. 2 BGB zwingenden Beginn der Verjährungsfrist (erst) mit Ablieferung der Sache und ist sonach unlauter i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten" ist gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG LV. mit § 305c BGB unlauter.

4. Die Angabe "eBay ich Versand der Käufer" ist jedenfalls dann keine "irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit" wenn sie im Gesamtkontext keine besondere Aufmerksamkeit erweckt, in der Schriftgröße und Schriftgestaltung dem übrigen Text entspricht und auch ansonsten nicht grafisch besonders hervorgehoben ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.08.2007; Aktenzeichen 16 O 625/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3.9.2007 wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 17.8.2007 - 16 O 625/07 - teilweise geändert:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auch untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Autoradios anzubieten und dabei in den AGB folgende Klausel zu verwenden:

a) "Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Verkaufsdatum."

b) "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten"

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen

2. Die Kosten der I. Instanz haben die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin trägt vor, die Parteien seien Wettbewerber im Handel mit Autoradios über das Internet.

Der Antragsgegner habe über die Internethandelsplattform eBay ein Autoradio angeboten und dabei die folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet:

B.I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und zum Teil begründet.

1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Autoradios anzubieten und dabei im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

"Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies nach Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, also auch Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass der Verbraucher Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur schuldet, wenn der Unternehmer ihn spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen hat (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Der Antragstellerin ist weiter darin zu folgen, dass bei einer sog. Auktion auf der Internetplattform eBay Waren ...

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