Gesetz für faire Verbraucherverträge erleichtert Beendigung von Langzeitverträgen
Im Fokus der Gesetzesänderungen u.a. in den AGB-Vorschriften des BGB, im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Verträge, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden, z.B. für Mobiltelefon, Fitnessstudio, Streamingdienst, Zeitungs-Abo, Online-Partnerbörse oder Strom- und Gaslieferung.
Kündigungswillige Verbraucher bekommen Schützenhilfe vom Gesetzgeber bei:
- langer Vertragsbindung, insbesondere mit stillschweigender Verlängerung,
- der Kündigung von online geschlossenen Verträgen,
- benachteiligenden Abtretungsklauseln sowie
- telefonisch aufgedrängten Verträgen von Strom- und Gaslieferanten.
Möglichkeiten automatischer Vertragsverlängerung werden eingeschränkt
Oft verlängern sich Verträge, die die maximale Mindestlaufzeit von zwei Jahren ausreizen, darüber hinaus stillschweigend um ein weiteres Jahr und der Kunde vergisst rechtzeitig zu kündigen. Die ungewollte lange Bindung an einen solchen Vertrag wird nun verhindert.
Das wird dadurch erreicht, dass…
- der Kunde mit maximal Monatsfrist (derzeit drei Monate) zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen kann;
- eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit möglich ist;
- dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einer Monatsfrist eingeräumt werden muss (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB n.F.).
Bei Online-Vertragsabschlüssen mit einem Klick zur Kündigung
Will man einen online geschlossenen Vertrag wieder kündigen, musste man bisher oft mühselig suchen, in welcher Form und an wen der Beendigungswunsch mit welcher Frist zu adressieren ist. Das hat ein Ende. Unternehmer müssen u.a. einen Kündigungsbutton einrichten, der prominent und eindeutig als Klick zur Kündigung sichtbar ist und auf direktem Wege zur Kündigung führt. Die Kündigungsdetails müssen sofort elektronisch in Textform bestätigt werden (§ 312k Abs. 1 bis 5 BGB n.F.).
Bei Verstößen Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist
Verstößt der Unternehmer gegen die neuen Verbraucherschutzvorgaben, führt das zu einem jederzeitigen Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist (§ 312k Abs. 6 BGB n.F.). Dieses Modell hat sich schon bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung aus Verbrauchersicht bewährt.
Verbot von Abtretungsausschlüssen
AGB-Klauseln, die die Abtretung von Geldansprüchen von Verbrauchern untersagen, sind künftig unwirksam. Das gilt darüber hinaus für andere Ansprüche und Rechte, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt (§ 308 Nr. 9 BGB n.F.). Das ermöglicht dem Verbraucher z.B. bei Flugreise-Problemen die Abgabe ihrer Forderung an Legal-Tech-Unternehmen zur Durchsetzung.
Vor Telefonwerbung muss der Verbraucher einwilligen und dies dokumentiert sein
Unternehmen, die ihre Produkte und Leistungen telefonisch anpreisen wollen, müssen für den Werbeanruf eine Einwilligung des Verbrauchers haben. Diese muss dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde umgehend vorgelegt werden (§ 7a UWG n.F.). Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR auslösen (§ 20 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. Abs. 2 UWG n.F.).
Strom- und Gaslieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform
Lieferverträge für Strom und Gas können in Zukunft nicht mehr allein telefonisch abgeschlossen werden. Mindestform ist die Textform, also E-Mail, Fax, SMS, Brief o.ä. (§ 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG n.F.).
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge tritt stufenweise in Kraft
Einen teilweisen Aufschub bekommt die betroffene Unternehmerschaft noch. Die neuen Kündigungsregeln gelten erst ab 1. März 2022, die Pflicht, einen Kündigungsbutton einzufügen zum 1. Juli 2022; die übrigen Änderungen gelten ab sofort (1. Oktober 2021).
( Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021, BGBl. v. 17.8.2021, Teil I Nr. 53, S. 3433).
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