Entscheidungsstichwort (Thema)

Überweisung einer Versicherungsleistung auf das Konto eines Dritten

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 3 O 61/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 3 des LG Berlin vom 9.4.2008 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger - ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - nimmt die Beklagte - vormals Schwiegermutter des Versicherungsnehmers ... - auf Rückerstattung einer Überweisung i.H.v. 10.017,24 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Der damalige Schwiegersohn der Beklagten D.B. hatte bei dem Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Bezugsbrechtigter im Erlebensfalls S.. - der Enkel der Beklagten - sein sollte. In dem von D.B. am 24.9.1988 unterzeichneten Antrag (Ablichtung Bl.- 12 d.A.) ist als "Konto für Abbuchung von Beiträgen und Überweisung von Versicherungsleistungen" ein Konto der Beklagten angegeben und dieser Abschnitt des Antrages neben der vorgedruckten Zeile "Unterschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht selbst der Antragsteller ist" gesondert von der Beklagten abgezeichnet worden. Von diesem Konto wurden sämtliche Beiträge eingezogen. Nach Ablauf der Versicherung überwies der Kläger am 27.9.2006 den Auszahlungsbetrag von 10.017,24 EUR auf dieses Konto, was er D.B.zuvor mit Schreiben vom 6.7.2006 (Ablichtung Bl. 28 d.A.) angekündigt hatte. Die Beklagte leitete den Betrag nicht an den Versicherungsnehmer D.B.weiter.

Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Berlin vom 9.4.2008 Bezug genommen, durch das das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat, da die Beklagte den Auszahlungsbetrag durch eine Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für richtig und tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

B. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage unbegründet ist.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des auf ihr Konto überwiesenen Betrages i.H.v. 10.017,24 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB zu. Denn es fehlt bereits an einer Leistung des Klägers an die Beklagte; vielmehr hat der Kläger an seinen Versicherungsnehmer D.B.geleistet, wobei er sich entsprechend seiner vorherigen Ankündigung vom 6.7.2006 des Kontos der Beklagten als vertraglich vereinbarter Zahlstelle bedient hat. Dabei kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahin stehen, ob zu diesem Zeitpunkt das Recht auf Leistung dem Versicherungsnehmer D.B.oder dem Bezugsberechtigten S.B. (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) zustand. Bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung des Inhalts des Antrages vom 24.9.1988, auf dessen Grundlage der Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und D.B.zustande gekommen ist, und des Schreibens des Klägers an D.B.vom 6.7.2006 sowie der Handhabung der Vertragsabwicklung kann in der Überweisung des Auszahlungsbetrages auf das Konto der Beklagten nur eine Leistung des Klägers an seinen Versicherungsnehmer gesehen werden. Die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers bestimmen sich in erster Linie nach den tatsächlichen Zweckbestimmungen des Leistungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 812 Rz. 41 - 42a unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 2871). Ausschlaggebend ist also der Wille der Beteiligten, welcher Erfolg mit der Vermögensvermehrung erstrebt wird und welcher Person gegenüber dieser Erfolg eintreten soll. Der Inhalt dieses Parteiwillens ist nach objektiver Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 812 Rz. 16, 17 unter Hinweis auf BGHZ 40, 272). Im vorliegenden Fall lag der Leistung des Klägers erkennbar einzig und allein der Leistungszweck zugrunde, seiner (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungsleistung gegenüber seinem Versicherungsnehmer nachzukommen. Nach dem für alle Beteiligten erkennbaren Willen des Klägers sollte ausschließlich diesem gegenüber der beabsichtigte Leistungserfolg eintreten. Der Kläger hatte die Lebensversicherung mit Schreiben vom 6.7.2006 an se...

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