(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 3 Abs. 2 Tiere so hält, daß ein anderer durch Immissionen, die durch die Tiere hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird, |
2. |
entgegen § 3 Abs. 3 lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anläßt oder laufen läßt oder motorisierte Wassergeräte oder Schneefahrzeuge betreibt, |
3. |
entgegen § 3 Abs. 6 eine Motorsportveranstaltung oder andere Veranstaltung ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung durchführt, |
4. |
einer aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
5. |
einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
7. |
entgegen § 10 Abs. 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, |
8. |
entgegen § 11 Abs. 1 Tongeräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden, |
9. |
entgegen § 12 Abs. 1 Feuerwerke oder Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis abbrennt, |
10. |
beim Abbrennen eines Feuerwerkes die in § 12 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet, |
11. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 in Verbindung mit §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 oder § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuwiderhandelt oder |
12. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 11 Abs. 2 Tongeräte in der Weise gebraucht, daß andere hierdurch belästigt werden können, |
2. |
entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 den Zugang zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet, |
3. |
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, |
4. |
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt. |
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet werden. 2Ein entsprechender Bußgeldkatalog wird erarbeitet.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die in § 21 genannten Behörden, soweit es sich um Verstöße gegen Vorschriften handelt, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.
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