Verfahrensgang

AG Arnsberg (Entscheidung vom 21.03.2011; Aktenzeichen 21 IN 388/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.02.2013; Aktenzeichen IX ZB 260/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 29.03.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 21.03.2011 dahingehend abgeändert, dass das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt P1 wie folgt festgesetzt wird:

Vergütung:

27.582,86 Euro

Zustellungswesen:

462,00 Euro

Auslagenpauschale:

250,00 Euro

Zwischensumme netto:

28.294,86 Euro

19 % Mehrwertsteuer:

5.376,02 Euro

Gesamtsumme:

33.670,88 Euro

 

Gründe

I.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P2, vertreten durch die Beteiligten zu 3) und 4), wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 03.11.2009 (Bl. 6 d. A.) der Beschwerdegegner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihm gleichzeitig die Arbeitgeberbefugnis übertragen.

Mit Beschluss vom 01.12.2009 (Bl. 76 c d. A.) hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beschwerdegegner auch zum Insolvenzverwalter bestellt.

Dieser hat mit Antrag vom 18.02.2011 (Bl. 400 d. A.) die Festsetzung seiner Vergütung für die vier Wochen dauernde Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Antrages (Bl. 400 - 409 d. A.), insbesondere auf die Herleitung der Berechnungsgrundlage (Bl. 400 und 402 d. A.) sowie auf die Auflistung der Beträge (Bl. 405 d. A.) verwiesen.

Die beantragte Gesamtsumme von 57.594,21 Euro hat das Amtsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 21.03.2011 (Bl. 430 d. A.) festgesetzt, wobei es ausweislich der Begründung des Beschlusses dem Antrag in vollem Umfang gefolgt ist.

Gegen diesen Beschluss hat sich die Beteiligte zu 1) als Insolvenzgläubigerin mit Schreiben vom 29.03.2011 (Bl. 438 d. A.), eingegangen am gleichen Tag (Bl. 437 d. A.), in Verbindung mit ihrem weiteren Schreiben (Bl. 442 d. A.) gewandt, wozu der Beschwerdegegner Stellung genommen hat (Bl. 463 d. A.).

Das Amtsgericht hat der eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 471 d. A.) und die Sache dem Landgericht Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hatten Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner nochmals Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme (Bl. 479 ff. und Bl. 493 ff. d. A.).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Der Beteiligte zu 4) hat mitgeteilt, gegen die Festsetzung keine Bedenken zu haben (Bl.504 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 64 Abs. 3 S. 1 InsO und auch im Übrigen zulässig gem. den §§ 567 ff., insbesondere fristgerecht nach § 569 Abs. 1 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Entgegen des amtsgerichtlichen Beschlusses hat der Beschwerdegegner einen Anspruch auf lediglich 33.670,88 Euro als vorläufige Insolvenzverwaltervergütung.

Gem. den §§ 1, 10, 11 InsVV berechnet sich die Vergütung auch des vorläufigen Insolvenzverwalters nach dem Wert des Insolvenzvermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.

Von den Regelsätzen, die nach § 2 Abs. 1 InsVV je nach konkretem Wert erhoben werden, erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV). Hinsichtlich der Regelsätze sind jedoch Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV möglich, wobei sich die Bemessung nach dem Umfang der Tätigkeit richtet.

Zur Ermittlung der korrekten Vergütung ist daher zunächst die Berechnungsgrundlage zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob Zu- oder Abschläge beim Regelsatz zu berücksichtigten sind.

Das Amtsgericht hat zum einen für die Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 63 InsO einen falschen Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt und zum anderen die Zuschläge zur Regelvergütung unzutreffend bemessen.

1.

Das Amtsgericht geht von einer falschen Berechnungsgrundlage, basierend auf den Angaben des Beschwerdegegners, aus.

Dieser stützt sich auf eine Entscheidung des BGH vom 14.12.2000 (ZInsO 2001, 165), wonach in die Berechnungsgrundlage, die sich nach dem gesamten Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin richtet, auch solche Vermögensgegenstände einzubeziehen sind, die mit Aus- und Absonderungsrechten von Sicherungsgläubigern belastet sind, sofern der Insolvenzverwalter hierauf erhebliche Tätigkeiten verwendet hat.

Vorliegend bestehen an der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin Absonderungsrechte der Beschwerdeführerin.

Nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren die schuldnerfremden oder mit Fremdrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einzustellen, sobald sich der vorläufige Insolvenzverwalter in lediglich nennenswerter Weise mit ihnen befasst hatte; erreichte diese Befassung jedoch nicht eine gewisse Erheblichkeitsschwelle, war von der Regelvergütung ein Abschlag vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 14.12.2000, Rn. 29 und 31).

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof jedoch seit seinen Grundsatzentscheidungen vom 14.12.2005 (AZ: IX ZB 256/04 und IX ZB 268/04) nicht mehr fest.

Nach der nunmehr ...

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