Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB n.F. beginnt nicht vor Entstehung des Anspruchs. Die Geltendmachung eines abgetretenen statt eines eigenen Rechts stellt eine Klageänderung dar. Die Verjährung wird in diesem Fall erst mit der Zustellung des die Klageänderung enthaltenen Schriftsatzes gehemmt. Durch den Abschluss eines Vergleichs mit Widerrufsmöglichkeit, treten die Parteien in Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB n.F. ein. Die Verjährungsfrist endet in diesem Fall nicht vor Ablauf von weiteren drei Monaten nach Ablauf der Widerrufsfrist.

 

Orientierungssatz

Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe, wenn der Erfüllungsanspruch erst danach in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt worden ist. Im Falle ernsthafter und endgültiger Mieterweigerung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der gestaltenden Erklärung des Vermieters nunmehr Schadenersatz verlangen zu wollen.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 5 StR 3/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts … - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Der Kläger macht nach beendetem Mietverhältnis u.a. Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geltend. Das Mietverhältnis wurde zum 31. Juli 2002 beendet. Die Schlüsselrückgabe erfolgte durch den Sohn der Beklagten am 10. Juli 2002, nachdem diese mit Schreiben vom 26. Mai 2002 grundsätzlich die Ausführungen von Schönheitsreparaturen abgelehnt hat. Der Kläger hat mit der am 13. September 2002 zugestellten Klage Ansprüche als zwischenzeitlicher Eigentümer der Wohnung geltend gemacht. Tatsächlich im Grundbuch eingetragen worden ist er hingegen erst am 9. Oktober 2002. Durch Grundbuchauszug vom 21. Oktober 2002 hatte die Beklagte hiervon Kenntnis. Die Parteien haben in I. Instanz am 28. November 2002 einen Vergleich mit Widerrufsfrist für die Beklagte bis zum 15. Januar 2003 geschlossen. Nach Widerruf am 15. Januar 2003 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2003 die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Dieser hat daraufhin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003, der Beklagten zugestellt am 6. März 2003, die bereits von Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung vorgetragen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 10.168,86 EUR wegen des Schadensersatzanspruchs wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Forderung sei nicht verjährt. Der Anspruch sei aufgrund der wegen der Erfüllungsverweigerung entbehrlichen Fristsetzung erst mit der Ablehnung der Erfüllung entstanden, die in der Klageerhebung am 13. September 2002 zu sehen sei. Im Zeitpunkt der Klageänderung durch Einführung der Abtretung am 6. März 2003 sei die Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt worden.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung macht die Beklagte allein geltend, der Anspruch sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts verjährt. Die Verjährungsfrist beginne nach § 548 BGB in jedem Fall mit der Beendigung des Mietverhältnisses.

Die Beklagte beantragt,

das am 5. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 219 C 143/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass durch die Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei und im Übrigen das Verhalten der Beklagten in diesem Zusammenhang, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Kenntnis von der fehlenden Aktivlegitimation und der langen Widerrufsfrist, treuwidrig auf den Ablauf der Verjährungsfrist abgezielt habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständliche Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 326 Abs. 1 BGB wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen nicht gemäß § 548 BGB n.F. verjährt ist.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 BGB nicht bereits mit der Klageerhebung, sondern erst aufgrund des am 6. März 2003 zugestellten Schriftsatzes vom 28. Februar 2003 eingetreten ist. Denn die Geltendmachung eines abgetretenen statt eines eigenen Rechts stellt eine Klageänderung dar (BGH NJW 1996, 117; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 263 ZPO, Rn 7). Die Verjährung wird aber nur in Bezug auf den zunächst rechtsh...

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