Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 08.11.2005)

 

Nachgehend

Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 02.02.2006; Aktenzeichen 2 W 12/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die dem Gegenbetreuer für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 462,00 EUR festgesetzt.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.06.2001 eine umfassende Betreuung eingerichtet. Zur Betreuerin wurde seine Schwester, Frau …, bestellt. Nachdem es zu Problemen im Bereich der Vermögenssorge gekommen war, bestellte das Amtsgericht für diesen Bereich Rechtsanwalt … durch Beschluss vom 29.03.2005 zum Gegenbetreuer. Der Beschluss ist ihm am 04.04.2005 zugegangen.

Für den Abrechnungszeitraum vom 04.04.2005 bis 30.06.2005 wurde dem Gegenbetreuer antragsgemäß nach altem Vergütungsrecht eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 162,02 EUR bewilligt.

Für den Abrechnungszeitraum vom 10.07.2005 bis 30.09.2005 hat der Gegenbetreuer beantragt, ihm eine Vergütung gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 VBVG eine Vergütung von 462,00 EUR zu bewilligen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 14 f d.A.), hat das Amtsgericht dem Gegenbetreuer lediglich eine Vergütung eine Vergütung von 264,00 EUR bewilligt. Es hat die Ansicht vertreten, dass es nicht darauf ankomme, wann der Gegenbetreuer bestellt worden sei, sondern wann erstmalig ein Betreuer überhaupt bestellt worden sei.

Gegen den Beschluss wendet sich der Gegenbetreuer mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass maßgeblich der Zeitpunkt sei, in dem erstmals eine Berufsbetreuung eingerichtet worden sei.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Gegenbetreuer kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz Ziff. 2 VBVG für den geltend gemachten Zeitraum einen monatlichen Zeitaufwand von 3 ½ Stunden erstattet verlangen. In der Entscheidung vom 11.11.2005 im Verfahren 3 T 483/05 hat die Kammer die Auffassung vertreten, dass jedenfalls in den Fällen, in denen ein ehrenamtlicher Betreuer wegen fehlender Eignung nachträglich durch einen Berufsbetreuer abgelöst wird, die Bestellung des Berufsbetreuers als erstmalige Bestellung anzusehen ist, weil in derartigen Fällen in der Regel ein Sachverhalt vorliegt, der der Ersteinrichtung der Betreuung entspricht. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Berufsbetreuer u.a. die Vergangenheit aufzuarbeiten hat.

Nicht anders liegt es hier. Der Gegenbetreuer ist bestellt worden, weil die Rechnungslegung der Betreuerin ab August 2003 zahlreiche Lücken enthält. Es müssen Kontoauszüge, vermutlich anhand von Mikrofilmaufnahmen, neu erstellt und zahlreiche Zahlungsvorgänge rekonstruiert werden. Daran hat der Gegenbetreuer mitzuwirken und die Angaben der Betreuerin zu kontrollieren (vgl. zum Aufgabenbereich des Gegenbetreuers Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Auflage, § 1792 Rdnr. 5). Insofern liegt eine der Erstbestellung überhaupt vergleichbare Situation vor.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen (§ 57 g Abs. 5 Satz 2 FGG).

Die weiter sofortige Beschwerde wäre einzulegen binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, dem Landgericht Kiel oder dem Amtsgericht Kiel.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1700353

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