Normenkette

BGB §§ 249, 847

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 8 O 265/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.12.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 3.834,69 Euro.

Tatbestand entfällt gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F.

 

Gründe

Die Berufung erweist sich als unbegründet.

Zu Recht hat das LG der Klägerin weiter gehendes Schmerzensgeld als einen Betrag von 7.500 DM, wie durch Versäumnisurteil zuerkannt, versagt und die Klage hinsichtlich des i.H.v. weiteren 7.500 DM darüber hinausgehenden Antrags der Klägerin durch Urteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zurückgewiesen. Die Erwägungen der Berufung der Klägerin, mit denen sie ihr erstinstanzliches Begehr weiterverfolgt, greifen dem ggü. nicht durch.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Folge des Verkehrsunfalles vom 4.9.2000 in der Landstraße in L. die von ihr behauptete Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 20 % (und nicht bloß 10 %) auf Dauer davongetragen hat und ob sie (was nachvollziehbar erscheint) auch jetzt noch Schmerzen insb. beim Heben schwerer Gegenstände verspürt. Auch wenn man diese beiden Behauptungen der Klägerin, die in dem Rechtsstreit als Einzige str. sind, zu ihren Gunsten als richtig unterstellt, stellt sich der vom LG zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 7.500 DM als ausreichende Kompensation der von der Klägerin bei dem Unfall erlittenen Verletzungen dar. Die Klägerin hat durch einen Sturz vom Fahrrad einen Trümmerbruch der Speiche des linken Armes erlitten, der durch eine operativ eingesetzte Platte fixiert worden ist, die 5 Monate später wieder entfernt wurde. Dafür hat sich die Klägerin zweimal in stationärer Behandlung befunden, wobei der erste Krankenhausaufenthalt eine Woche gedauert hat, und ambulante Behandlungen erheblicher Häufigkeit und Dauer auf sich nehmen müssen. Ein Schmerzensgeld von 15.000 DM (7.669,38 Euro), wie von der Klägerin geltend gemacht, rechtfertigen diese Beeinträchtigungen allerdings noch nicht. Vielmehr bewegt sich der vom LG zuerkannte Betrag im Rahmen des Vertretbaren und insb. der im Interesse der Gleichbehandlung aller Geschädigten zu berücksichtigenden Vergleichsrechtsprechung (vgl. die Schmerzensgeldsammlung von Hacks/Ring/Böhm, 20. Aufl., dort die unter Nrn. 1113, 1184, 1203 sowie 1231 zitierten Entscheidungen). Dass sich das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld der Höhe nach nicht am oberen Rand des nach dem Gesagten Vertretbaren bewegt, rechtfertigt sich daraus, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch Vermögens- und die persönlichen Verhältnisse des Schädigers, hier der Beklagten, sowie der Verschuldensgrad zu berücksichtigen sind. Hier hat die Beklagte durch ein augenblickliches, geringfügiges Versehen, die Schadensursache gesetzt, indem sie aus einer Gruppe von Schülern vom Gehweg auf den Radweg getreten ist, wo die Klägerin mit ihr zusammenstieß. Diesem vergleichsweise geringen Verschulden der Beklagten steht ggü., dass sie die angerichteten Schäden aus eigener Tasche bezahlen muss, weil ihre Eltern (zum Unfallzeitpunkt war die Beklagte noch minderjährig) es verantwortungsloserweise unterlassen hatten, für derartige Fälle eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Ebenfalls konnte der Senat nicht unberücksichtigt lassen, dass die Beklagte in augenscheinlich sehr beengten finanziellen Verhältnissen lebt. Sie wird von ihrem ebenfalls nur geringe Einkünfte erzielenden Lebensgefährten unterhalten und ist trotz ihrer Jugend bereits Mutter eines kleinen Kindes. Angesichts dieser Umstände wird es der Beklagten schon kaum möglich sein, den von der Klägerin mit Versäumnisurteil erstrittenen Betrag, der sich u.a. auf einen fiktiven Haushaltsführungsschaden stützt, zu begleichen.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO n.F.

Zepp Dr. Franzki Dentzien

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104082

OLGR-CBO 2003, 62

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