Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 30.05.2014; Aktenzeichen 8 O 30/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 30.5.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.539,12 EUR sowie weitere 551,33 EUR vorgerichtliche Kosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2013, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klageabgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 78 % Und die Beklagte zu 22 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist als Rechtsanwältin tätig. Im Jahr 2011 wurde sie von den Eheleuten ..., die bei der Klägerin rechtsschutzversichert sind, beauftragt, deren rechtliche Interessen wahrzunehmen, weil diese meinten, bei einer im Jahr 2006 von ihnen von der Ortus SE (nachfolgend: Verkäuferin) erworbenen Eigentumswohnung handle es sich um eine "Schrottimmobilie".

Die Eheleute ... hatten die Wohnung, gelegen in Kesselsdorf bei Dresden, 56,48 qm groß, für einen Kaufpreis von 93.450 EUR incl. Tiefgaragenstellplatz erworben. Der Kauf wurde durch ein Darlehen bei der Deutschen Kreditbank AG (nachfolgend: Bank) finanziert. Einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 7.700,-- EUR zahlte die Verkäuferin als Werbekostenzuschuss an die Eheleute Schnell zurück.

Nach Einholung einer Deckungszusage der Klägerin erhob die Beklagte vor dem LG Berlin Klage gegen Verkäuferin und Bank, mit der sie die Rückzahlung des Kaufpreises, der Erwerbskosten und sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandener Kosten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung verlangte.

Zur Begründung führte sie aus, die Eheleute ... seien von der Verkäuferin fehlerhaft beraten worden. Die Wohnung sei sittenwidrig überteuert gewesen. Hierfür habe auch die Bank einzustehen, da sie mit der Verkäuferin institutionalisiert zusammengearbeitet habe.

Das LG Berlin hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbingens dort und der Urteilsgründe wird auf die beigezogene Akte des LG Berlin, 37 O 373/11, Bezug genommen.

Zur Finanzierung des Rechtsstreits wandte die Klägerin 20.797,46 EUR auf, deren Erstattung sie unter Abzug einer Erstberatungsgebühr gemäß § 34 RVG in Höhe von 249,90 EUR zuzüglich der für die außergerichtliche Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten mit dem vorliegenden Klageverfahren verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagte im angefochtenen Urteil antragsgemäß zur Zahlung von 20.547,56 EUR Schadensersatz sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.299,96 EUR.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt,

I. Das Urteil des LG Düsseldorf vom 30.05.2014 - 8 O 30/13 aufzuheben.

II. Die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, als das LG die Verurteilung der Beklagten auf den Umstand gestützt hat, sie habe gegenüber der Verkäuferin der Eigentumswohnung vor dem LG Berlin eine von Anfang an aussichtslose Klage erhoben.

Ohne Erfolg bleiben die Berufungsangriffe demgegenüber, soweit das LG die Verurteilung auf eine fehlerhaft gegen die finanzierende Bank erhobene Klage gestützt hat.

Dazu im Einzelnen:

1. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme der Verkäuferin vor dem LG Berlin entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht nicht.

Die Klägerin kann die Erstattung der hierdurch angefallenen Kosten nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB iVm. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG und § 17 Abs. 8 ARB von der Beklagten verlangen.

Entgegen der vom LG im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung war die gegenüber der Verkäuferin erhobene Klage aus der insoweit gebotenen. ex-ante" Betrachtung nicht von Anfang an aussichtslos, so dass die Beklagte insoweit die ihr gegenüber den Mandanten obliegenden Pflichten nicht verletzt hat.

Soweit das LG die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe im Vorprozess einen Anspruch auf Rückabwicklung wegen Sittenwidrigkeit wegen eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht schlüssig dargelegt, hält dies einer Überprüfung nicht stand.

Das LG war insoweit der Meinung, das von der Beklagten zur Berechnung der Sittenwidrigkeit angewendete Ertragswertverfahren sei zur Feststellung der Sittenwidrigkeit nur bedingt ...

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