Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Erforderlichkeit einer Eigentümerzustimmung trotz Dereliktion

 

Leitsatz (amtlich)

Beantragt der Gläubiger die Löschung einer zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld an einem Grundstück, nachdem der bisherige Eigentümer das Eigentum durch Dereliktion aufgegeben, eine Aneignung durch den Fiskus oder einen Dritten aber noch nicht erfolgt ist, so ist die Eigentümerzustimmung im Klageweg nach Pflegerbestellung gem. § 58 ZPO beizubringen.

 

Normenkette

BGB § 928; GBO §§ 13, 19, 27; ZPO § 58

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen V ZB 36/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000,- EURO.

 

Gründe

I. Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstückes war seit 1986 Frau A1 im Grundbuch eingetragen. Unter dem 28.1.2009 wurde im Grundbuch in Abt. I vermerkt, dass A1 das Eigentum an dem Grundstück durch Verzicht (§ 928 Abs. 1 BGB) aufgegeben hat.

In Abt. III des Grundbuches sind insgesamt sechs Grundschulden für die Antragstellerin eingetragen.

Unter dem 4.3.2011 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte für die Antragstellerin unter Vorlage einer von der Antragstellerin erteilten Löschungsbewilligung, die in Abt. III lfd. Nr ... eingetragene Buchgrundschuld über 15.338,76 EUR zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin betreibe seit Juli 2010 das Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Recht Abt. III lfd. Nr ..., wobei zur Vertreterin gem. § 787 ZPO Frau Rechtsanwältin B 1 bestellt sei. Die Löschung des Rechts werde beantragt, um die Zwangsversteigerung ohne das in Abt. III lfd. Nr ... bestehen bleibende Recht zu gewährleisten.

Mit Zwischenverfügung vom 22.3.2011 beanstandete die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes:

  • zum Nachweis der anwaltlichen Vertretungsberechtigung sei eine Vollmacht vorzulegen;
  • da das Grundstück durch Eigentumsverzicht herrenlos sei, könne die nach § 27 GBO erforderliche Eigentümerzustimmung nicht vorgelegt werden. Da jedoch das Aneignungsrecht des Landesfiskus nach § 928 Abs. 2 BGB gegeben sei, bestehe ein schutzwürdiges Interesse i.S.d. § 27 GBO fort. Die nach § 787 im Zwangsvollstreckungsverfahren bestellte Vertreterin sei zur Zustimmung nach § 27 GBO nicht befugt. Eine Pflegerbestellung gem. § 1913 BGB werde in den Kommentierung überwiegend abgelehnt.

In Betracht komme aber eventuell die Möglichkeit im Klagewege die Zustimmung des § 27 GBO ersetzen zu lassen. Zur Vorlage des erforderlichen Dokumentes werde unter Androhung der Antragszurückweisung eine Frist von einem Monat gesetzt.

Hiergegen hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, mit der geltend gemacht wird, § 27 GBO sei eine Schutznorm zugunsten des Eigentümers, die im hier vorliegenden Falle der Herrenlosigkeit wegen fehlender schutzwürdiger Interessen des Eigentümers unbeachtlich sei. Die Löschung der Grundschuld müsse hier auch ohne Eigentümerzustimmung möglich sein, da anderenfalls der Löschungsanspruch der Gläubigerin durch Aufgabe des Eigentums zunichte gemacht werden könne. Das Grundbuchamt verweise zu Unrecht auf die Möglichkeit, im Klageweg die Zustimmung nach § 27 GBO ersetzen zu lassen; da es keinen Eigentümer gebe, könne ein solcher auch nicht auf Zustimmung im Klagewege in Anspruch genommen werden.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 14.4.2011 "der sofortigen Beschwerde der C1-gesellschaft mbH" nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gem. §§ 72, 75 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Hierzu ist im Hinblick auf die Formulierung der Nichtabhilfeentscheidung klarzustellen, dass gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung und Neufassung des § 11 RpflegerG durch das Gesetz vom 6.8.1998 (BGBl. I, 2030) das Rechtsmittel gegeben ist, welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RpflegerG). Dies ist in Grundbuchsachen die Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 5; Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 2). Des Weiteren ist entgegen der Annahme des Nichtabhilfebeschlusses Beschwerdeführer hier nicht der Rechtsanwalt, dem für eine Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen die Beschwerdebefugnis fehlen würde, sondern es ist im Wege der gebotenen Auslegung davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinlegung durch den Rechtsanwalt hier für die antragsberechtigte Antragstellerin erfolgte, für die ersichtlich auch bereits der Löschungsantrag gestellt worden war.

In der Sache führt die zulässige Beschwerde nicht zum Erfolg.

Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Grundbuchrechtspflegerin den schriftlichen Nachweis der Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten gefordert hat. Zwar gelten nach § 30 GBO für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen die Vorschri...

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