Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit eines Abhilfeverfahrens bei Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz

 

Normenkette

FamFG §§ 68, 111 Nr. 4, § 186

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.04.2015; Aktenzeichen 470 F 16014/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 10.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller erstreben die Anerkennung der in der Türkei erfolgten Adoption der Zwillingskinder X und Y, geb. am ... 1998.

Die Antragstellerin zu 1. ist die leibliche Tante der Kinder, bei dem Antragsteller zu 2. handelt es sich um ihren Ehemann.

Bei den adoptierten Kindern handelt es sich um die leiblichen Kinder des A - Bruder der Antragstellerin zu 1. - und seiner Ehefrau A1. Bis zum Jahr 2005 lebte die Antragstellerin zu 1. im Haushalt der Familie ihres Bruders in der Türkei, in dem auch die betroffenen Kinder und ihre Geschwister lebten. Am 29.12.2005 schloss die Antragstellerin zu 1. in Deutschland die Ehe mit dem Antragsteller zu 2., seitdem halten sich beide Antragsteller an ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland auf. Die betroffenen Kinder verblieben in der Türkei. Beide Antragsteller besuchten sie dort regelmäßig im Rahmen von Urlaubsaufenthalten, wobei der Antragsteller zu 2. die Kinder erstmals im Jahr 2006 kennenlernte.

Die Antragsteller betrieben in der Türkei ein Adoptionsverfahren, wobei sie angaben, dass die Antragstellerin zu 1. die beiden Kinder bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2005 betreut habe. Im Zuge des Adoptionsverfahrens wurden am 11.07.2013 sowohl die betroffenen Kinder als auch die leiblichen Eltern durch das Gericht persönlich angehört, die leiblichen Eltern stimmten dabei der Adoption zu. Eine persönliche Anhörung der Antragsteller erfolgte nicht. Ebenso wenig wurden fachliche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Türkei beteiligt, ein Verfahren nach dem Haager Adoptionsübereinkommen unter Beteiligung der zentralen Behörden der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland fand nicht statt.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2013 - Geschäftsnummer 2013/..., Beschlussnummer 2013/... - hat das 1. Familiengericht in Stadt1/Türkei die Adoption der beiden Kinder durch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ausgesprochen.

Den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung dieser Entscheidung wies das AG - Familiengericht - Frankfurt am Main nach persönlicher Anhörung sowohl der Antragsteller als auch der Kinder mit Beschluss vom 10.04.2015, auf den Bezug genommen wird (Bl. 81 ff d.A.), zurück.

Gegen diese am 20.04.2015 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 05.05.2015 beim AG eingegangenen Beschwerde vom 28.04.2016, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anerkennungsantrag weiter verfolgen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die unterbliebene Beteiligung fachlicher Stellen und die unterbliebene Durchführung des Verfahrens nach dem Haager Adoptionsübereinkommen könne den Antragstellern und den Kindern nicht zum Nachteil gereichen, da das Gericht in der Türkei auf diese, den Antragstellern nicht bekannten Erfordernisse nicht hingewiesen und auf die Einhaltung dieser Vorgaben nicht hingewirkt habe. Zudem hielten sich die Kinder aufgrund eines bis 27.05.2015 befristeten Visums zu Besuchszwecken in Deutschland im Haushalt der Antragsteller auf und hätten sich hier eingelebt.

Das beteiligte Bundesamt für Justiz hat im Rahmen seiner im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 02.07.2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 113 ff d.A.), zur rechtlichen Einordnung des Anerkennungsverfahrens und zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen sowie in der Sache die Entscheidung des AG, auch unter Bezugnahme auf die erstinstanzlich abgegebene Stellungnahme vom 21.07.2014, verteidigt.

Unter Abstandnahme von einer weiter gehenden Darstellung wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG), wobei es eines Abhilfeverfahrens (§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG) im Hinblick auf die nach Auffassung des Senats gegebene Anwendbarkeit des § 68 Abs. Abs. 1 S. 2 FamFG nicht bedarf.

Allerdings werden die Frage der rechtlichen Einordnung des Verfahrens nach dem Adoptionswirkungsgesetz und die damit in Zusammenhang stehende etwaige Notwendigkeit eines Abhilfeverfahrens in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Dabei bedarf es nach Auffassung des Senats im Ergebnis keiner abschließenden Klärung, ob das Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz unmittelbar als Familiensache im gemäß §§ 111 Nr. 4, 186 FamFG anzusehen ist (so OLG Bremen FamRZ 2015, 425, zitiert nach juris; OLG ...

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