Leitsatz (amtlich)

Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung der Berufung

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 21.05.2019; Aktenzeichen 9 O 1544/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.07.2020; Aktenzeichen VI ZB 7/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 30.000,00 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung von 28.000,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübereignung eines Pkw Skoda Yeti Experience DSG 4x4, 2.0 TDI, hilfsweise auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mindestens 4.200,00 Euro:

Diesen Pkw, in dem ein Dieselmotor mit der Bezeichnung EA 189 verbaut ist, erwarb der Kläger am 11. März 2010 bei dem Autohaus A in Stadt1 zu einem Kaufpreis von 28.000,00 Euro.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil keine quasi-vertraglichen Ansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB bestünden. Auch ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges scheide aus. Der Kläger gebe schon nicht zu erkennen, über welchen konkreten Umstand er von der Beklagten getäuscht worden sei. Ungeachtet dessen fehle es an der Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden. Im Übrigen treffe den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Merkmale des Straftatbestandes. Diese müssten konkret bei einem Vorstandsmitglied verwirklicht gewesen sein. Dem werde das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Danach sei offen, welche Person auf welcher Organisationsebene im Unternehmen der Beklagten zu welchem Zeitpunkt vorsätzlich eine Täuschungshandlung gegenüber dem Kläger begangen habe. Ebenfalls scheide ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV -) aus. Deren §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 hätten keine individualschützende Funktion in Bezug auf das hier allein betroffene Vermögen des Klägers. Schadenersatzansprüche folgten auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dessen § 3 sei kein Schutzgesetz, weil die §§ 8 bis 10 UWG abschließende Regelungen für Verstöße enthielten. Dass eine der Strafbestimmungen der §§ 16 bis 19 UWG verwirklicht sei, sei weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. Schließlich ergebe sich ein deliktischer Schadenersatzanspruch nicht aus den §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Etwaige im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs dem Kläger zugefügte Nachteile erreichten nicht die zur Bejahung einer sittenwidrigen Schädigung erforderliche Intensität. Nach dem Vortrag des Klägers sei "getrickst und ggfs. auch getäuscht" worden gegenüber der die Zulassung vornehmenden Stelle, unmittelbarer Schaden drohe der Umwelt. Überdies seien negative Auswirkungen für den Kläger als Endkunden in der Verkaufskette allenfalls mittelbar der Beklagten anzulasten. Der Kläger habe ein fahrtaugliches, jederzeit einsetzbares und grundsätzlich auch werthaltiges Fahrzeug erworben. Selbst wenn Sittenwidrigkeit zu bejahen sei, so unterfalle der vom Kläger behauptete Schaden nicht dem Schutzzweck des § 826 BGB. Dass das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung unter bestimmten Umständen einen Sachmangel darstellen könne, ändere hieran nichts. Denn dies erlange Bedeutung allein im Rahmen der kaufvertraglichen Gewährleistung. Da Schadenersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht gegeben seien, sei auch der Hilfsantrag unbegründet. Zudem stelle die pauschale Behauptung des Klägers, es sei eine Wertminderung von 30 Prozent eingetreten keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Er habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt vorgetragen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 13. Juni 2019 eingelegten und am 7. Oktober 2019 begründeten Berufung. Der Kläger macht geltend, selbstverständlich seien deliktische Ansprüche gegen die Beklagte gegeben, wie eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des angerufenen Berufungsgerichts im Verfahren 17 U 45/19 zeige. Die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte bestehe darin, dass sie das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und in Verkehr gebracht habe. Es sei unschwer erkennbar, dass die Betriebserlaubnis des Pkw bedroht gewesen sei. Um zu dieser Einsicht zu kommen, reiche der erstinstanzlich gehaltene V...

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