Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschungsbewilligung. Zwangsversteigerung. Sicherungshypothek. Notwendigkeit von Löschungsbewilligungen. Voraussetzungen der Löschung einer Sicherungshypothek im Zwangsversteigerungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Löschung von aufgrund eines Ersuchens des Amtsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren eingetragenen Sicherungshypotheken kann es auch der Löschungsbewilligungen der eingetragenen "Hilfsberechtigten" bedürfen.

 

Normenkette

ZVG §§ 122-123, 128

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Entscheidung vom 09.12.2009; Aktenzeichen O1-X 105-9)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 78.000,-- EUR.

 

Gründe

Aufgrund eines Ersuchens des Amtsgerichts Darmstadt - Zwangsvollstreckungsabteilung - vom 05.09.2008, berichtigt am 06.10.2008 und 07.11.2008, Az. 61 K 160/04, ist nach rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren die Beteiligte zu 1. als Eigentümerin unter anderem im hier betroffenen Grundbuch eingetragen worden. Neben vielfältigen weiteren Eintragungen ist durch das bezeichnete Ersuchen unter Ziffer 5. gebeten worden, Sicherungshypotheken in der sich aus dem Ersuchen im Einzelnen ergebenden Rangfolge unter Beachtung der belasteten Grundstücke einzutragen. Unter Ziffer 5. d) ist ersucht worden, eine Sicherungshypothek für die Gläubigerin des ehemaligen Gesamtrechts III/1, die Bank A, zu 29.144,65 EUR nebst Zinsen unter anderem unter Abteilung III/9 des bezeichneten Grundbuchblatts und in weiteren Grundbuchblättern einzutragen. Des Weiteren ist unter Ziffer 5. e) ersucht worden, eine Sicherungshypothek zu 750.016,49 EUR nebst Zinsen unter anderem unter III/10 des bezeichneten Grundbuchblattes und in weiteren Grundbuchblättern für die gleiche Gläubigerin des ehemaligen Gesamtrechts III/1 einzutragen. Unter beiden vorgenannten Ziffern ist ausgeführt, dass die gemäß Teilungsplan Ziffern 4b) bis 4i) ausfallenden Ansprüche hilfsweise berechtigt sind, die sodann im Ersuchen im Einzelnen aufgeführt sind. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts des Ersuchens nebst Berichtigungen wird auf die Grundakten Amtsgericht Darmstadt, Grundbuch von O1, Blatt XX92, Bezug genommen.

In Abteilung III lfd. Nr. 9 des betroffenen Grundbuchs ist sodann folgende Eintragung vorgenommen worden:

"Sicherungshypothek zu neunundzwanzigtausendeinhundertvierundvierzig 65/100 Euro für Bank A, O2, für die im Zwangsversteigerungsverfahren des AG Darmstadt 61 K 160/04 gegen die Ersteherin übertragene Forderung; 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.09.2008; das Recht ist kein Gesamtrecht, der Betrag kann jedoch nur einmal beansprucht werden; das Recht erlischt an den Einzelobjekten, soweit die Gläubigerin des ehemaligen Gesamtrechts aus einem von ihnen befriedigt wird; als Hilfsberechtigte kommen in Betracht: Bank A, O2, Notar D (nur bezüglich Blatt X113), C geb. am ...1967 (nur bezüglich Blatt XX95), D geb. am ...1971 (nur bezüglich Blätter XX92 und XX93 hinsichtlich des ehemaligen Anteils Abt. I Nr. 1a), E-GmbH, F, Land Hessen (Landesjustizfiskus) (nur bezüglich Blätter XX92 und XX92 hinsichtlich des ehemaligen Anteils Abt. I Nr. 1a), sowie Frau G geb. ..., geb. am ....1967, und Herr G, geb. am ....1960, beide letztere als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, nach näherer Maßgabe des Ersuchens; gemäß Ersuchen des AG Darmstadt vom 05.09./07.11.2008 (61 K 160/04) hier und in den Blättern XX92 bis XX98, X100, X101, X104, X105, X107 bis X110 und X113 -ausgenommen dieses Blatt- eingetragen am 29.12.2008."

In Abteilung III lfd. Nr. 10 des betroffenen Grundbuchs findet sich dann eine ansonsten gleichlautende Eintragung über eine Sicherungshypothek zu siebenhundertfünfzigtausendundsechzehn 49/100 Euro.

Zur notariellen Urkunde des Notars H, vom 04.12.2009, Urkundenrolle Nr. .../2009, hat die Beteiligte zu 1. das im betroffenen Grundbuch verzeichnete Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2. und 3. verkauft; die Beteiligten haben die Auflassung erklärt. In § 1 dieser Urkunde haben sie darüber hinaus unter anderem die Löschung der oben bezeichneten Sicherungshypotheken auch an sämtlichen Mithaftstellen beantragt. Unter Vorlage dieser Urkunde hat der Notar am 08.12.2009 beim Grundbuchamt beantragt, die in Abteilung III eingetragenen Belastungen in Blatt X105 sowie an sämtlichen in den Löschungsbewilligungen aufgeführten Mitbelastungsstellen zu löschen. Dazu hat der Notar hat eine Löschungsbewilligung der Bank A vom 22.09.2009 betreffend die oben aufgeführten Sicherungshypotheken vorgelegt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf die Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt unter c) aufgegeben, zu den Sicherungshypotheken für die Bank A über 29.144,65 EUR und 750.016,49 EUR zur Löschung auch noch Löschungsbewilligungen der im Grundbuch eingetragenen Hilfsberechtigten vorzulegen. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Löschung ohne zusätzliche Bewilligung der Hilfsberechtigten zu vollziehen. Wegen de...

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