Entscheidungsstichwort (Thema)

Energie Contracting: Abgabepflicht des Contractors nach EEG und KWKG

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1, §§ 305c, 307; EEG § 37 Abs. 1; NAV §§ 1-2, 8 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21; UStG § 3g Abs. 1; EnWG § 3 Nr. 25

 

Tenor

In dem Rechtsstreit ... beabsichtigt der Senat nach Beratung, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zahlung offener Stromrechnungen.

Die Klägerin ist ein Stromlieferant, der Beklagte ein sog. Energy-Contracter mit Sitz im ... O1. Beim Energy Contracting überträgt - den Feststellungen des LG zufolge - ein regelmäßig gewerblicher Nutzer von Energie eigene Aufgaben auf den Vertragspartner, den Contracter. Ziel dieser vertraglichen Vereinbarung ist es, vorhandene Energiesparpotentiale beim gewerblichen Energieverbraucher zu nutzen, wobei zu diesem Zweck der Contracter gewöhnlich in bestehende Energielieferungsverträge seines Kunden eintritt. Entsprechend wird, der eigenen Darstellung des Beklagten zufolge, das hausinterne Netz dessen Kunden, also hinter dem Abschlusspunkt und nach dessen Zähler, von dem Beklagten betrieben. Dies bedeutet - so der Beklagte unbestritten weiter -, dass der Kunde selbst keinerlei Strombedarf mehr hat, da er dem Beklagten sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur übertragen hat (vgl. Bl. 72 d.A.).

Im November 2006 schloss die Klägerin mit dem ... service A, Inhaber B,... in O2 und im Oktober 2008 mit der Hotel C GmbH,... Str ... in O1 jeweils einen Stromlieferungsvertrag ab, wobei bezüglich des Inhalts beider Verträge auf Bl. 18 ff. respektive Bl. 9 ff. d.A. Bezug genommen wird. Beiden Verträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Nach deren Ziff. 3.1 waren alle Preise als Nettopreise zu verstehen, zu denen insbesondere variable Belastungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWKG) entstehen, ebenso wie die Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind. Gemäß deren Ziff. 3.2 werden hinsichtlich der variablen Belastung aus dem EEG und dem KWKG pauschale Sätze in Rechnung gestellt, wobei insoweit ergänzend auf Bl. 15 bzw. Bl. 22 d.A. Bezug genommen wird.

Am .../... Juli 2009 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte mit Wirkung zum 1.5.2009 sämtliche Rechte und Pflichten der Hotel C GmbH aus dem bestehenden Stromlieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der Hotel C GmbH übernehme (vgl. Bl. 8 d.A.). Am .../... Dezember 2009 wurde ein entsprechender Übernahmevertrag betreffend die Rechte und Pflichten des ... service A mit Wirkung vom 1.12.2009 geschlossen (Bl. 17 d.A.). Die Klägerin erstellte für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich Mai 2010 Rechnungen wegen an die Beklagte gelieferten Stroms. Die Rechnungen wurden jeweils unter Berücksichtigung des erfassten und dem Beklagten gegenüber abgerechneten Verbrauchs erstellt und enthielten zu Lasten des Beklagten Abgaben nach dem EEG und nach dem KWKG sowie die Berechnung von Umsatzsteuer.

Den Rechnungen trat der Beklagte mit dem Hinweis entgegen, er sei nicht verpflichtet, EEG- sowie KWKG - Zuschläge zu bezahlen. Ebenso sei er von der Umsatzsteuer befreit. Entsprechend forderte er die Klägerin auf, ihm korrigierte Rechnungen zu erstellen. Eine Zahlung erfolgte nicht, weswegen die Klägerin die bestehenden Vertragsverhältnisse kündigte.

Mit ihrer am 2.11.2010 zugestellten Klage hat die Klägerin den Ausgleich der offenen Rechnungen verlangt, wobei bezüglich der Rechnungen im Einzelnen auf Bl. 24 ff. d.A. verwiesen wird.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.662,09 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins jeweils seit den im angefochtenen Urteil näher dargelegten Zeitpunkten sowie 3,17 EUR Rückbelastungsgebühren seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß erstellt. Er sei - wie sich ausweislich eines entsprechenden Erlaubnisscheines vom ... September 2010 ergebe (vgl. Bl. 71 d.A.) - Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes und als solcher nicht verpflichtet, die variablen Belastungen nach dem EEG und dem KWKG zu entrichten. Vielmehr sei er selbst zur Erhebung der variablen Zuschläge verpflichtet, weil er seinerseits an die Endverbraucher, die Hotel C GmbH und den ... service A, liefere. Weiterhin sei er aufgrund seines Sitzes im O1 ... von der Umsatzsteuer befreit. Ferner hat er in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz hilfsweise mit zwei Forderungen über 10.798,04 EUR und 2.259,92 EUR aufgerechnet.

Das LG hat die ...

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