Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.06.2012; Aktenzeichen 2-2 O 44/12)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.10.2012; Aktenzeichen 2 U 178/12)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom, Az.: 2- 2 O 44/12, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.

2. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben, auch dazu, ob das Rechtsmittel aufgrund der Bedenken des Senats aus Kostengründen zurückgenommen werden soll.

 

Gründe

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der Vereinnahmung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung des Klägers.

Der Beklagte war seit 2005 alleiniger Vorstand der seit 2011 in Insolvenz befindlichen A ... AG. Das vom Gegenstand des Unternehmens, wie er im Handelsregister eingetragen ist, abweichende Geschäftskonzept der späteren Insolvenzschuldnerin bestand darin, Versicherungsnehmern von Lebensversicherungen anzubieten, gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Versicherung dem Versicherungsnehmer einen Prozentsatz des Rückkaufswertes sofort und im Übrigen monatliche Raten in festgelegter Höhe entsprechend einem Auszahlungsplan bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zuzüglich einer Abschlusszahlung zu zahlen.

Der Kläger ist Mechaniker. Er verfügte über eine Lebensversicherung bei der B Lebensversicherungs AG. Auf Betreiben eines Vermittlers namens V unterzeichnete der Kläger am 14.8.2008 ein als Vollmacht tituliertes vorformuliertes Schriftstück zur Prüfung seines Lebensversicherungsvertrages bei der B Lebensversicherungs AG. Die unwiderrufliche Vollmacht enthielt eine Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis. Die A ... AG ließ sich aufgrund der Abtretung den Rückkaufswert der Lebensversicherung von 19.177,55 € am 1.10.2008 auszahlen.

Ebenfalls am 14.8.2008 unterzeichnete der Kläger einen mit "Kaufvertrag" überschriebenen Vordruck mit dem er ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die genannte Lebensversicherung zu einem nicht feststellbaren Preis abgab. Der Kaufpreis sollte sich nach den auf der Rückseite des Formulars ausgedruckten "Bedingungen für den Abschluss eines Kaufvertrages über einen Lebensversicherungs- oder Bausparvertrag" im Grundsatz nach dem aktuellen Rückkaufswert zum erstmöglichen Kündigungstermin errechnen und in 120 monatlichen Auszahlungen zuzüglich einer Schlusszahlung fällig sein. Mit Schreiben vom 10.10.2008 erklärte die A ... AG, das Angebot anzunehmen. Sie fügte einen Auszahlungsplan bei, wonach der Kläger aus dem Guthaben von 19.177,55 € sofort einen Betrag von 4.794,39 € erhalten sollte - was auch geschah - sowie aus dem Restbetrag von 14.383,16 € monatliche Raten von 194,17 € bis einschließlich Oktober 2018 zuzüglich 5.465,60 €. Im Zuge der zehnjährigen Laufzeit sollte sich die eingelegte Summe von 14.383,16 € nach dem Auszahlungsplan verdoppeln, was einer Verzinsung von 10 % ohne Zinseszins entspricht. Dem Kläger wurde ein "Zertifikat" für den "Erwerb des gemäß Kaufvertrag erworbenen Vertrages (Police)" in Höhe von "bis zu 28.766,32 €" übersandt. Die A ... AG stellte im September 2010 die Zahlung der zugesagten Raten ein. Dem Kläger wurde 2011 eine "vorläufige Endabrechnung" mit einem Auszahlungsbetrag von 11.685,35 € übersandt. Den Fehlbetrag zwischen ausgezahltem Rückkaufswert und geleisteten Zahlungen von 10.11,42 € meldete der Kläger zur Insolvenztabelle an.

Der Kläger nimmt den Beklagten in die Haftung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG wegen eines ungenehmigten Einlagegeschäfts. Ob ein Einlagengeschäft vorliege sei nach § 133 BGB zu beurteilen. Der A ... AG sei es ausschließlich um die Realisierung des Rückkaufswertes gegangen. Es handle sich um einen typischen Fall der "anderen unbedingt rückzahlbaren Gelder des Publikums" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Spätestens seit Mitte 2010 erachte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausweislich der Mitteilung vom 26.8.2010 über die Untersagung des unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts diese Art der Vertragsgestaltung als gegen das KWG verstoßend. Der Beklagte habe nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.3.2005, Aktenzeichen II ZR 149/03, schuldhaft gehandelt.

Der Beklagte trägt vor, er habe kein Geld bar oder als Buchgeld angenommen, deshalb handle es sich nicht um ein Einlagengeschäft. Die A ... AG habe vielmehr eine Versicherungspolice gekauft mit einem gestundeten Kaufpreis. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Lebensversicherung zu kündigen und den Rückkaufswert zu realisieren. Eine Hinterlegungs- oder Treuhandvereinbarung sei nicht getroffe...

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