Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerderecht des Grundstückseigentümers gegen Belastung des Erbbaurechts bei Verstoß gegen § 15 ErbbauRG

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Erklärung des Grundstückseigentümers, er stimme der Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld in Höhe eines bestimmten Betrages zu, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht dahin ausgelegt werden, dass sie über den genannten Betrag hinaus auch Grundschuldzinsen umfasst.

2) Ist die Eintragung einer Grundschuld im Erbbaugrundbuch unrichtig, weil sie nicht von der erforderlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers gedeckt ist, so steht der darauf beruhende Grundbuchberichtigungsanspruch nur dem Erbbauberechtigten, nicht aber dem Grundstückseigentümer zu. Dieser ist deshalb zur Einlegung einer Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht berechtigt.

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2 S. 2; ErbbauRG §§ 6, 15; BGB § 894

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 08.06.2010; Aktenzeichen 9 T 432/06)

AG Lünen (Aktenzeichen Grundbuch von Altlünen Blatt 5988)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die am 19.4.2006 erfolgte Eintragung der Grundschuld Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs wird als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3) hat aufgrund notarieller Urkunde vom 24.1.2006 (UR-Nr. 32/2006 Notar Elger in M) das vorbezeichnete Wohnungserbbaurecht erworben. Er hat zum Zweck der Kaufpreisfinanzierung aufgrund entsprechender Vollmacht des Veräußerers in notarieller Urkunde vom 16.3.2006 zugunsten der Beteiligten zu 4) eine Buchgrundschuld i.H.v. 70.600 EUR nebst 18 % Jahreszinsen bestellt.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks eingetragen. Nach dem Inhalt des Erbbaurechts bedarf seine Belastung mit Grundpfandrechten der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit notariell beglaubigter Erklärung vom 1.4.2006 "zur Belastung des Wohnungserbbaurechts ... mit einer Grundschuld zugunsten der Sparkasse M ... in Höhe eines Betrages von EUR 70.600 die Zustimmung ... unter der Bedingung erteilt, dass bei Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch keine weiteren Rechte in Abt. III des Grundbuchs ... eingetragen sind."

Das Grundbuchamt hat am 19.4.2006 in Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs für die Beteiligte zu 4) als Berechtigte eine Grundschuld über 70.600 EUR mit 18 % Jahreszinsen sowie am 31.5.2006 den Beteiligten zu 3) als neuen Erbbauberechtigten eingetragen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 19.6.2006 "Widerspruch" gegen die Eintragung der Grundschuld erhoben, soweit es die Belastung des Wohnungserbbaurechts mit Zinsen des Grundschuldkapitals betrifft, und insoweit Löschung im Grundbuch beantragt. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, dass ihre Zustimmungserklärung zur Belastung des Wohnungserbbaurechts Zinsen des Kapitals nicht umfasse.

Das Grundbuchamt hat die Eingabe der Beteiligten zu 1) und 2) als Beschwerde aufgefasst und unter gleichzeitiger Nichtabhilfe dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat durch Beschluss vom 8.6.2010 das Grundbuchamt angewiesen, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Grundschuld Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs einzutragen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25.10.2010 bei dem OLG eingelegt hat. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 S. 1 GBO in der gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FamFG anzuwendenden Fassung bis zum 31.8.2009 statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4) folgt daraus, dass das LG das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Grundschuld Abt. III Nr. 3 angewiesen hat. Die noch nicht vollzogene Eintragung dieses Widerspruchs müsste sich rechtlich zum Nachteil der Beteiligten zu 4) als der eingetragenen Grundschuldgläubigerin auswirken.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Der Senat hat als Rechtsbeschwerdegericht die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 1) und 2) erhobenen ersten Beschwerde gegen die Eintragung der genannten Grundschuld von Amts wegen zu überprüfen (vgl. etwa BGH NJW 1982, 224, 226; BayObLG NJW 1988, 714; OLG Hamm OLGZ 1990 401, 405). Diese Überprüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) unzulässig ist. Dafür sind die folgenden Gründe maßgebend:

Das LG hat das Beschwerdebegehren der Beteiligten zu 1) und 2) in rechtlich unbedenklicher Weise dahin ausgelegt, dass es auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1...

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