Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen 2 O 439/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.12.2009; Aktenzeichen XI ZB 36/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Offenburg vom 20.11.2008 (2 O 439/07) wird verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.189,04 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da weder die Berufungsschrift noch die innerhalb verlängerter Frist eingereichte Berufungsbegründungsschrift die Erklärung enthält, inwieweit das Urteil des LG Offenburg vom 20.11.2008 angefochten und welche Änderung des Urteils beantragt wird (Berufungsanträge - § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Die Bitte, "das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß den Schlussanträgen der Berufungsklägerin in erster Instanz zu erkennen" (s. Schriftsatz v. 20.2.2009 - dort S. 1/II 13), ohne dass gleichzeitig eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde und ohne dass die erstinstanzliche Akte dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 25.2.2009 vorgelegen hätte, ermöglichte es auch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Anfechtungsgründe dem Senat nicht, eine Sachentscheidung treffen zu können. Auf diesen Umstand ist die Klägerin gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 25.2.2009 per Fax (Sendung um 10.03h), also zum frühest- möglichen Zeitpunkt und noch innerhalb des Laufs der Begründungsfrist hingewiesen worden, ohne dass der aufgezeigte Mangel behoben worden wäre.

Demzufolge erweist sich die Berufung als unzulässig und sie musste mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO verworfen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2281904

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