Normenkette

BGB § 635; HOAI § 15

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 7 O 255/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.2.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Mainz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % derjenigen Kosten zu erstatten, die ihr für die Verlegung des Fuß- und Radwegs auf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 4, Flurstück 296/8 von der ehemaligen Bahntrasse an die östliche Grundstücksseite entstehen, jedoch abzgl. des Betrages, um den die Kosten der Neuanlegung an der östlichen Grundstücksseite die Kosten der damaligen Anlegung auf der ehemaligen Bahntrasse übersteigen.

Die Klage wird i.Ü. abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des ersten Rechtszuges zu 3/5, der Beklagte die Kosten des ersten Rechtszuges sowie der in diesem Rechtszug angefallenen Kosten der Nebenintervention zu je 2/5 und die Streithelferin die der Nebenintervention im ersten Rechtszug zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/5 der Klägerin, die Kosten des Berufungsverfahrens und der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Nebenintervention zu je 4/5 dem Beklagten und die restlichen Kosten der Nebenintervention zu 1/5 der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die klagende Ortsgemeinde verlangt Feststellung, dass der Beklagte für einen behaupteten Planungs- und Bauüberwachungsfehler Schadensersatz zu leisten habe.

Die Klägerin ließ im Rahmen einer Gesamtplanung entlang der stillgelegten Bahnstrecke B.-A. im Gemeindegebiet H. einen Fuß- und Radweg bauen. Dieser sollte im Bereich des ehemaligen Bahnhofs H. über ein Grundstück führen, das von der Bundesrepublik Deutschland an die Streithelferin übereignet worden war. In dem notariellen Kaufvertrag vom 19.11.1991 hatte die Streithelferin sich der Bundesrepublik Deutschland ggü. verpflichtet, zu Gunsten des Straßenbauamtes in M. die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betreffend einen Radweg „am Rande des Grundstücks” zu beantragen.

Mit der Wegeplanung und der landespflegerischen Eingriffsplanung für den Fuß- und Radweg im Gemeindegebiet der Klägerin beauftragte diese den Beklagten. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag vom 26.2.1992 wurden dem Beklagten sämtliche Grundleistungen gem. § 15 HOAI übertragen.

Die Streithelferin, die auf dem ehemaligen Bahnhofsgrundstück Wohnhäuser errichten lassen wollte, verhandelte im Jahre 1994 verschiedentlich mit der für das Bauvorhaben federführenden Verbandsgemeindeverwaltung N.-O. und der Klägerin darüber, an welcher Stelle der Fuß- und Radweg über ihr Grundstück geführt werden sollte. Ende 1994/Anfang 1995 wurde der Weg dann, soweit er über das Grundstück führt, unter der Leitung des Beklagten auf der ehemaligen Bahntrasse errichtet, die sich dort in einem Abstand von ca. 4 m von der östlichen Grundstücksgrenze befand. Mit Schreiben vom 26.7.1999 teilte die Streithelferin der Verbandsgemeindeverwaltung B. mit, sie habe einen Bauträger für das ehemalige Bahnhofsgrundstück gefunden, und monierte, dass der Fuß- und Radweg absprachewidrig nicht unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze angelegt worden sei. Sie einigte sich dann mit der Klägerin darauf, dass der Weg auf Kosten der Klägerin an die östliche Grenze des Grundstücks verlegt werde.

Die Klägerin trägt vor, der Weg sei auf Veranlassung des Beklagten an der falschen Stelle errichtet worden, weshalb der Beklagte ihr nach § 635 BGB die Kosten der Verlegung zu ersetzen habe.

Die Klägerin hat der Firma … den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die ihr für die Verlegung des Fuß- und Radweges auf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 4, Flurstück 296/8 von der ehemaligen Bahntrasse an die östliche Grundstücksseite entstehen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, der Fuß- und Radweg sei auf dem Grundstück der Klägerin aufgrund einer Absprache mit dem Ortsbürgermeister der Klägerin und nach Unterrichtung der Verbandsgemeindeverwaltung N.-O. errichtet worden. Ein Schaden sei der Klägerin dadurch nicht entstanden. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 50 % derjenigen Kosten zu erstatten, die ihr für die Verlegung des Fuß- und Radweges an die östliche Grenze des betroffenen Grundstücks entstehen. In den Entscheidungsgründen wird dazu ausgeführt, der Fuß- und Radweg sei auf dem Grundstück der Streithelferin ohne Zustimmung der Grundstückseigentümerin gebaut worden. Darin liege ein Planungsfehler des Beklagten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der Bürgermeister der Klägerin dem Bau in dieser Form zugestimmt habe....

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