Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 168/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2021; Aktenzeichen V ZR 139/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 - 8 O 168/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.11.2018 - 8 O 168/18 - sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen - im Hinblick auf eine mögliche Verjährung durchsetzbaren - Übereignungsanspruch im Hinblick auf Grundstücke aus einem Grundstücksübertragungsvertrag hat. Dieser Grundstücksübertragungsvertrag steht im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1).

Mit notariellem Vertrag vor dem Notar A vom 11.09.2007 - UR.Nr. 1xx4 für 2007 - schlossen die Parteien einen Grundstücksübertragungsvertrag über zwei Teilflächen des im Grundbuch von B Blatt 4xx3 verzeichneten Grundbesitzes Flur 35 Nummer 222, Landwirtschaftsfläche, C, 12.664 qm groß (Vertrag K1, AH). Der Notar - der Streitverkündete - wurde beauftragt, alles Erforderliche zum Vollzug der Eigentumsübertragung in die Wege zu leiten. Unter § 2 Nr. 2 des Vertrages ist geregelt, dass der Vertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird und "erst mit Rechtskraft" des entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans und "der Rechtskraft" des Durchführungsvertrags (K3, AH) wirksam werden soll.

Der Durchführungsvertrag regelt insbesondere die Pflicht der Beklagten zu 1) zur Erschließung, Planung, Vermessung und Herstellung der Infrastruktur und wurde am 11.12.2007 geschlossen, jedoch nicht notariell beurkundet. § 1 Nr. 2 S. 1 des Vertrages bestimmt, dass die Beklagte zu 1) alle öffentlichen Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes auf die Gemeinde zu übertragen hat. Unter § 17 Nr. 1 dieses Vertrages ist geregelt, dass der Vertrag "mit Inkrafttreten der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wirksam" werde.

Der Rat der Klägerin beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Sitzung vom 11.12.2007. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Gemeindeblatt am 09.05.2008. Noch im Jahre 2007 begann die Beklagte zu 1) mit Erschließungsarbeiten. Später übertrug die Beklagte zu 1) einen Teil des ehemaligen Flurstücks 222 (jetzt Teilfläche von 274) auf die Beklagte zu 2), die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 29.11.2012. Der Streitverkündete sorgte nicht für die Überschreibung des Eigentums auf die Klägerin. Als der Vorgang im Januar 2018 aufgegriffen wurde, erhoben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen die Beklagte zu 1) sei nicht verjährt, da die Rechtskraft des Bebauungsplans erst mit ortsüblicher Bekanntmachung eingetreten sei. Die Übertragung des Flurstücks an die Beklagte zu 2) sei eine anfechtbare vorsätzliche Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin folgende Grundstücke herauszugeben, diese an die Klägerin zu übereignen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen:

Grundbuch von B des Amtsgerichts Geilenkirchen, Bl. 4xx3, Bestandsverzeichnis lf. Nrn.

a) 9, Flur 35, Flurstück 256

b) 13, Flur 35, Flurstück 253

c) 14, Flur 35, Flurstück 254

d) 15, Flur 35, Flurstück 255

e) 21, Flur 35, Flurstück 263,

2. die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) wie Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin folgendes Grundstück herauszugeben, dieses an die Klägerin zu übereignen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen:

Grundbuch von B des Amtsgerichts Geilenkirchen, Bl. 4112, Bestandsverzeichnis lf. Nr. 3, Flur 35, ehemals Flurstück 262, jetzt Teilfläche aus Flurstück 274; Lage und Grenzen dieser Teilfläche ergeben sich aus dem Plan in der Anlage zur Klageschrift, Anlage K 10,

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner der Klägerin sämtlichen vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Schaden einschließlich Vermessungskosten und Kosten für eine erneute Auflassungserklärung zu der im Antrag zu 2. beschriebenen Teilfläche zu ersetzen haben, der dieser entstanden ist, weil die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2)

a) den Grundbesitz, der im Klageantrag zu 1. beschrieben ist, nicht an die Klägerin übereignet haben und

b) den Grundbesitz, der im Klageantrag zu 2. beschrieben ist, an die Beklagte zu 2) und nicht an die Kläge...

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