Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 29 VI 445/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.02.2019 wird der am 14.01.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 11.01.2019, 29 VI 445/17, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

I. Am 16.02.2016 ist Frau A B (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am 18.03.1984 verstorbenen C B. Die Ehe war kinderlos.

Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 30.07.1970 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und weiter verfügten, in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt zu sein (Bl. 4 d. BA 29 IV 304/17 AG Köln). Unter dem 21.05.2012 setzte die Erblasserin mit notariellen Testament die Eheleute D E und F E zu gleichen Teilen als Erben ein (Bl. 97 ff. d. BA 29 IV 304/17 AG Köln). Der Ehemann der Beteiligten zu 1) ist vorverstorben.

Der Erblasserin errichtete unter dem 26.04.2013 ein weiteres privatschriftliches Testament, in dem sie Frau G H - ihre damalige Pflegerin - als Alleinerbin einsetzte; wobei sie weiter verfügt hat, dass für den Fall, dass diese Erbin versterben oder die Erbschaft ausschlagen oder aus sonstigen Gründen als Erbin ausscheiden sollte, das Erbe in eine Stiftung überführt werden solle. Das Nähere solle von ihrem Rechtsanwalt geregelt werden (Bl. 172 d. BA 29 IV 304/17 AG Köln).

Mit Beschluss vom 02.10.2013 hat das Amtsgericht Köln auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Dr. med. I J vom 21.09.2013 die Betreuung der Erblasserin durch die Beteiligte zu 2) angeordnet (Az. 59 XVII A 950 AG Köln). Mit notariellem Testament vom 30.06.2014 hat die Erblasserin schließlich die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin eingesetzt (Bl. 103 ff. d. BA 29 IV 304/17). Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom 13.06.2017 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. In derselben notariellen Urkunde hat die ebenfalls beim Notar erschienene Frau G H erklärt, davon überzeugt zu sein, dass die Erblasserin bereits im April 2013 nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Weiter hat sie der Erteilung des Erbscheins zu Gunsten der Beteiligten zu 1) zugestimmt (Bl. 1 ff. d. A.).

Das Nachlassgericht hat zur Testierfähigkeit der Erblasserin bei Abfassung der Testamente vom 26.04.2013 und 30.06.2014 die gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, K L eingeholt (Bl. 42, 73 ff. d. A.).Durch den am 14.01.2019 erlassenen Beschluss vom 11.01.2019 hat die Nachlassrichterin die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (Bl. 99 ff. d. A.). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach dem Testament vom 21.05.2012. Das Testament vom 30.06.2014 zu Gunsten der Beteiligten zu 2) sei nicht wirksam errichtet, da die Erblasserin - wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachverständigengutachtens feststehe - jedenfalls am 30.06.2014 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Weiter könne dahinstehen, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 26.04.2013 zu Gunsten der Frau H noch testierfähig gewesen sei. Denn die Einsetzung von Frau H sei wegen eines Verstoßes gegen § 7 WTG NRW unwirksam. Frau H sei die Pflegerin der Erblasserin gewesen und nach § 7 WTG NRW sei es Leistungsanbietern und ihren Beschäftigten untersagt, sich geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies umfasse auch letztwillige Verfügungen. Wie sich aus dem Erbscheinsantrag ergebe, habe Frau H auch Kenntnis von der Errichtung des Testamentes gehabt. Die weitere Einsetzung einer Stiftung in dem Testament vom 26.04.2013 sei wegen eines Verstoßes gegen das Fremdbestimmungsverbot ebenfalls unwirksam. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.02.2019 (Bl. 106 d.A.). Sie beruft sich darauf, dass die Fachärztin für Psychiatrie M N mit Attest vom 18.06.2014 bescheinigt habe, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Untersuchungen vom 24.4. und 12.06.2014 testierfähig gewesen sei. Insofern habe das Nachlassgericht es versäumt, diese Ärztin sowie dem beurkundenden Notar Dr. O P, der sich im Einzelgespräch am 30.06.2014 ebenfalls von der Testierfähigkeit der Erblasserin überzeugt habe, zu hören (Bl. 110 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 09.04.2019 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 127 ff. d. A.).

II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache insofern Erfolg, als der Beschluss vom 14.01.2019 aufzuheben ist. Entgegen der Einschätzung des Nachlassgerichts ist davon auszugehen, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin zwar nicht nach dem Testament vom 30.06.2014, aber nach dem Testament vom 26.04.2013 richtet, mit dem die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) ebenfalls widerrufen wurde.

a) Zunächst hat ...

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