Leitsatz (amtlich)

Ein fondsgebundenes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung kann auch dann unter Heranziehung der Bezugsgröße "Fondsanteile" extern geteilt werden, wenn der Wert der Fondsanteile zwar nicht entsprechend § 170 KAGB veröffentlicht wird, jedoch durch den Versorgungsträger stichtagsgenau ermittelt werden kann.

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 555 F 2803/17)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der B. R. AG vom 16.10.2017 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.10.2017 in Ziffer 2. 4. Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG BVP Firmenbeiträge-VV Nr. 1 (... 701) in Höhe von 504,1029 Anteilen des Sicherungsvermögens A zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichkasse Pensionskasse VVaG mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die B. R. AG wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse bei Rechtskraft der Entscheidung zu bezahlen.

Weiterhin wird im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG (Versicherungsnummer ...701 (Firmenbeiträge)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.698,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,16 % p.a. hieraus seit 01.03.2017 bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die B. R. AG wird verpflichtet, diesen Betrag bei Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Die Entscheidung ist bezogen auf den 28.02.2017.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.860,- EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat mit Endbeschluss vom 04.10.2017 die am 31.07.2001 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und in Ziffer 2 den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten geregelt. Während der Ehezeit hat der Antragsteller bei der Firma B. R. AG u.a. aufgrund durch seinen Arbeitgeber geleisteter Firmenbeiträge ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung erworben. Es handelt sich um das Anrecht BVP Firmenbeiträge - VV - Nr. 1 (...701), das eine Anwartschaft auf eine Kapitalauszahlung enthält. Hierbei handelt es sich um ein Anrecht, dessen Ehezeitanteil sich aus einem fondsorientierten Zusageanteil und einem leistungsorientierten Zusageanteil zusammensetzt. Der Ehezeitanteil des fondsorientierten Zusageanteils gem BVPlan beträgt zum Ende der Ehezeit nach Anrechnung der Leistungen der B. Pensionsfonds AG bewertet mit dem Tageskurs der Anteile am Sicherungsvermögen A zum 28.02.2017 (Ehezeitende) 1.008,2060 Anteile × 16,8 149 EUR/Anteil = 16.952,88 EUR. Der Barwert des Ehezeitanteils für leistungsorientierte Zusageanteile beträgt zum Ende der Ehezeit 15.397,51 EUR. Insgesamt errechnet sich ein Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert in Höhe von 32.350,39 EUR. Die B. R. AG hat die Durchführung der externen Teilung beantragt. Die Antragsgegnerin hat keinen Zielversorgungsträger benannt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat in Ziffer 2 4. Absatz des Verbundbeschlusses vom 04.10.2017 den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts durchgeführt, indem es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG (Vers.Nr.: ...701 (Firmenbeiträge)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.175,20 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe B., Vorsorgeplan, bezogen auf den 28.02.2017, begründet hat. Die B. R. AG wurde verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,16 % Zinsen seit dem 01.03.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Es hat damit unterschiedslos eine Verzinsung sowohl des auf den fondsorientierten Zusageanteil entfallenden Kapitals in Höhe von 8.476,44 EUR als auch des auf den leistungsorientierten Zusageanteils entfallenden Kapitals in Höhe von 7.698,76 EUR angeordnet.

Gegen den ihr am 10.10.2017 zugestellten Verbundbeschluss wendet sich die B. R. AG mit der Beschwerde vom 16.10.2017, eingegangen beim Amtsgericht München am 18.10.2017, soweit in Ziff 2. 4. Absatz hinsichtlich des aus den Firmenbeiträgen begründeten Anrechts der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass im Wege der externen Teilung nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B. R. AG vom 14.08.2017 zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge VV-Nr. 1 (...701) des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.175,20 EUR bei dem Zielversorgungsträger, bezogen auf den 28.02.2017 begründet wird. Die B. R. AG werde verpflichtet, diesen Betrag an den Zielversorgungsträger zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 3,16 ...

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