Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 16.02.2007; Aktenzeichen 2 O 86/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2008; Aktenzeichen V ZR 14/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des LG Tübingen vom 16.2.2007 - 2 O 86/06, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelferin jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 131.399 EUR.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Kläger, die von ihnen in einem notariellen Kaufvertrag übernommene Rentenzahlungspflicht nicht erfüllen zu müssen und die Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Am ... unterzeichneten die Parteien einen handschriftlichen Vertrag über den Verkauf und die Übereignung von Grundstücken in X, die mit einem Hotel-Restaurant ("X") bebaut sind. Dieser handschriftliche Vertrag sah für den Fall des Vertragsrücktritts eine Entschädigungszahlung von 300.000 DM vor. Eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags am ... scheiterte. Mit Abänderungen schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag am ..., wonach Käufer des Grundstücks der Kläger Ziff. 2 und Käuferin des Inventars die Klägerin Ziff. 1 wurde. Für die vertragsgegenständlichen Grundstücke wurde ein Kaufpreis von 450.000 DM und für das Inventar samt Umsatzsteuer ein Kaufpreis von 171.000 DM vereinbart. Darüber hinaus sollte an die Beklagten auf deren Lebenszeit ab 1.2.1992 eine monatliche Rente von 5.000 DM bis zum Tod des Letztversterbenden der Eheleute K., angepasst an den Lebenshaltungskosten-Index des Statistischen Bundesamts, gezahlt werden. Diese Rentenzahlung wurde durch eine im Grundbuch eingetragene Reallast abgesichert. Die Kläger haben sich wegen dieser Rentenansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen in der notariellen Urkunde unterworfen.

In § 4 dieses notariellen Vertrags heißt es:

"Der Käufer B. verpflichtet sich, die Vertragsgrundstücke zu Lebzeiten der Eheleute K. weder ganz noch teilweise zu veräußern und nicht mit Grundpfandrechten zu belasten, ausgenommen eine Grundschuld bis zu 80.000 DM ohne Zinsen und ohne Nebenleistungen. Wenn der Käufer gegen diese Verpflichtung verstößt oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder die Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand oder Teile des Vertragsgegenstandes betrieben wird oder der Käufer mit der oben vereinbarten Rentenzahlung mit mehr als zwei Monatsbeträgen im Rückstand ist, sind alle Grundstücke samt Zubehör auf die Eheleute K., nach dem Tod eines Ehegatten auf den überlebenden Teil allein, ohne Gegenleistung zurückzuübertragen. Die bezahlten Kaufpreise von 450.000 DM und 171.000 DM und die bezahlten Rentenbeträge sind nicht zurückzuerstatten."

Die Kläger halten diesen Kaufvertrag wegen sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises sowie wegen der knebelnden Wirkung des § 4 des Vertrages für sittenwidrig und damit nichtig. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des LG Tübingen vom 16.2.2007 verwiesen.

Mit diesem Urteil hat das LG Tübingen der Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt sowie festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet seien, die in diesem notariellen Kaufvertrag vorgesehene monatliche Rentenzahlungspflicht zu erfüllen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung des Inhalts, der Beweggründe und Ziele sei insbesondere die Regelung in § 4 des notariellen Kaufvertrags wegen ihrer Knebelungswirkung sittenwidrig. Die darin enthaltene Verfallklausel sei gänzlich unangemessen und bevorzuge die Beklagten einseitig. Diese habe den Charakter einer Vertragsstrafe, die die Kläger um so mehr strafe, je vertragstreuer sie sich verhielten; jede Verknüpfung mit einem Schaden fehle. Eine derart einseitige Bevorzugung der Beklagten lasse sich nicht mit deren Vermögensverhältnissen und der Unmöglichkeit zu Rückzahlungen von Leistungen der Kläger im Fall der Rückabwicklung rechtfertigen, da sie gegebenenfalls das an sie zurückfallende Hotelgrundstück in irgend einer Weise wirtschaftlich verwerten könnten.

Durch das Belastungsverbot seien die Kläger zusätzlich zu der auf dem Grundstück lastenden Rentenlast gehindert, das Grundstück in angemessenem Umfang zum Zweck der Finanzierung notwendiger Instandhaltungen oder zukunftsfähiger Investitionen zu benutzen.

Durch das Veräußerungsverbot hätten die Kläger keine Möglichkeit, selbst wenn sie unverschuldet den Betrieb nicht mehr fortführen könnten, die ihnen aus der Verfallklausel drohenden Nachteile durch Vereinb...

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