Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 04.05.2015; Aktenzeichen 4 O 43/13)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des LG Landau in der Pfalz vom 04.5.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt den Erlass eines Haftbefehls zum Vollzug von Zwangshaft gegen den Beschwerdegegner zur Erzwingung einer Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses der vorverstorbenen K. T.

Der pflichtteilsberechtigte Beschwerdeführer ist das leibliche, durch notarielles Testament vom 25.8.2009 enterbte Kind der am XX verstorbenen Erblasserin. Diese wurde bereits zu ihren Lebzeiten durch den Beschwerdegegner betreut. Nach ihrem Tod wurde der Beschwerdegegner mit Beschluss des AG Landau in der Pfalz vom 20.9.2012 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellt, dies zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, zur Ermittlung der Erben sowie zur Führung eines Prozesses vor dem LG Landau in der Pfalz.

Die Erblasserin hat Grundbesitz und bewegliches Vermögen hinterlassen; Bestand und Wert des Nachlasses sind derzeit unklar. Da vorgerichtliche Aufforderungen im Ergebnis erfolglos blieben, verlangte der Beschwerdeführer mit Stufenklage vom 01.2.2013 Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 06.6.2013 erkannte der Beschwerdegegner den geltend gemachten Antrag an und wurde dementsprechend im Wege eines (mit Vollstreckungsklausel versehenen und dem Schuldner zugestellten) Anerkenntnisurteils zur Auskunft verurteilt. Da diese in der Folgezeit weiterhin ausblieb, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2013 die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gegen den Beschwerdegegner. Dieser legte daraufhin ein durch den Notar S. am 15.10.2013 erstelltes Nachlassverzeichnis vor, das indes lediglich die Angaben des Beschwerdeführers zum Nachlass wiedergab. Auf dahingehende Einwendungen des Beschwerdeführers bestätigte der Notar am 24.2.2014, "bezüglich des in Aktiva angegebenen Grundbesitzes... die Grundbuchdaten auf Richtigkeit nach entsprechender Einsicht überprüft" zu haben; die diesbezüglichen Angaben im vorausgegangenen Nachlassverzeichnis seien "richtig und vollständig".

Am 15.9.2014 verhängte der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz sodann ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft in Höhe von einem Tag je 250 EUR, zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend dem Anerkenntnis vom 06.6.2013. Mit Schriftsatz vom 04.3.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Vollstreckung gegen den Beschwerdegegner wegen des Zwangsgeldes erfolglos geblieben sei und dieser jede Zahlung verweigere. Zugleich beantragte er die "Festsetzung von Zwangshaft". Daraufhin legte der Beschwerdegegner ein weiteres, auf den 25.3.2015 datierendes Nachlassverzeichnis des Notars S. vor, das der Beschwerdeführer nach wie vor für unzureichend hält. Mit Beschluss vom 04.5.2015 wies der Einzelrichter das als Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ausgelegte Begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, der Schuldner sei im Zwangsmittelbeschluss der Kammer vom 15.9.2014 nicht namentlich als derjenige bezeichnet worden, am dem ersatzweise die Haft zu vollziehen sei. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers, dem der Einzelrichter mit Beschluss vom 27.5.2015 nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 891, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, zudem form- und fristgemäß erhoben worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung hierüber berufen, dies entsprechend § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter. Die Beschwerde bleibt in der Sache allerdings erfolglos, da das LG Landau in der Pfalz im Ergebnis zutreffend die Festsetzung von Zwangshaft gegen den Beschwerdegegner abgelehnt hat.

Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704, 725, 750 Abs. 1 ZPO vor. Das Anerkenntnisurteil der Kammer vom 06.6.2013 ist dem Schuldner am 11.6.2013, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist ihm am 01.10.2013 zugestellt worden. Hinsichtlich des tenorierten Anspruchs des Beschwerdeführers auf Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses nach dem Ableben der K. T. entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass dieser eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat, die im Verfahren nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (Senat, Beschluss vom 23.4.2003, Az. 3 W 78/03 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner kein Privatverzeichnis vorzulegen, sondern Auskunft durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.1.2011, Az. 5 W 312/10, nach Juris; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 888 Rn. 3 zum Stichwort "Auskunft" m.w.N...

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