Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 3002/01.PVL)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 16.09.2004; Aktenzeichen 6 PB 6.04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller auch dann bei Stellenausschreibungen ein Mitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG NRW zusteht, wenn diese sich auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW bezeichneten Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts beziehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In der Dienststelle war die nach der Besoldungsgruppe B 3 BBesO A/B bewertete Stelle des Leiters des Amtes 3. – Kämmerei – mit dem Beschäftigten Q. T. besetzt, der im Jahre 2002 in den Ruhestand treten sollte.

Der Beteiligte beabsichtigte bereits im Dezember 2000, den damaligen stellvertretenden Leiter der Kämmerei G. K. zum Nachfolger zu bestellen. Zur Begründung dieser Entscheidung heißt es in einem Aktenvermerk des Beteiligten vom 12. Dezember 2000: Da für die Nachfolge in der Amtsleitung der Kämmerei nur jemand in Betracht komme, der profundes Fachwissen auf dem Gebiet der kommunalen Haushaltswirtschaft sowie langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet insbesondere in leitender Funktion nachweisen könne, könne auch ohne Ausschreibung innerhalb der Dienststelle festgestellt werden, dass für die Nachfolge einzig der derzeitige stellvertretende Amtsleiter K. in Betracht komme. Nur so könne eine Kontinuität der Zusammenarbeit zwischen dem Stadtkämmerer und der Leitung der Kämmerei zur optimalen Steuerung der Finanzwirtschaft hergestellt werden. Da der Beschäftigte K. das Angebot erhalten habe, in einer anderen Großstadt Leiter der Kämmerei zu werden, solle bereits jetzt eine Entscheidung getroffen werden.

In seiner Sitzung am 20. Dezember 2000 nahm der Personal- und Organisationsausschuss des Rates der Stadt Kenntnis von der Absicht des Beteiligten, den Beschäftigten K. nach Eintritt des derzeitigen Leiters der Kämmerei in den Ruhestand zum Leiter der Kämmerei zu bestellen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 bat der Antragsteller den Beteiligten, die Stelle des Leiters der Kämmerei nicht schon jetzt, sondern zeitnah vor dem Ausscheiden des jetzigen Amtsinhabers nach Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens auszuschreiben. Für den Fall, dass der Beteiligte an der Absicht festhalten wolle, die Stelle schon jetzt zu besetzen, bat der Antragsteller, ein Mitwirkungsverfahren zu der Frage des Verzichts auf eine Stellenausschreibung durchzuführen.

Unter dem 3. Januar 2001 sagte der Beteiligte dem Beschäftigten K. zu, diesen nach Eintritt des derzeitigen Amtsinhabers in den Ruhestand zum Leiter der Kämmerei zu bestellen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 informierte der Beteiligte den Antragsteller über die erfolgte Zusage und führte dazu an: Die frühzeitige Sicherung von Know-How im Bereich der leitenden Beschäftigten gehöre zu seinen Aufgaben als Verwaltungschef. Es habe sich bei der getroffenen Entscheidung um eine gebotene personalwirtschaftliche Maßnahme gehandelt, die auch von den Beschäftigten positiv aufgenommen werde, da damit zum Ausdruck gekommen sei, dass sich die Dienststellenleitung deutlich sichtbar darum bemühe, guten Beschäftigten langfristig Perspektiven zu bieten.

Am 30. Mai 2001 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet,

festzustellen, dass das Absehen von einer Ausschreibung der Stelle des Amtsleiters der Kämmerei zur Wiederbesetzung nach dem Eintritt des derzeitigen Amtsinhabers in den Ruhestand gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW mitwirkungspflichtig ist.

Der Beteiligte hat vorgetragen: Das geltend gemachte Mitwirkungsrecht scheide schon deshalb aus, weil die Ausschreibung einer Stelle in Rede stehe, für die nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW eine Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten ausdrücklich ausgeschlossen sei. Im Übrigen werde die Entscheidung, von einer Stellenausschreibung abzusehen, nicht von dem Mitwirkungstatbestand erfasst.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Entgegen dem Einwand des Beteiligten sei eine Mitwirkung des Personalrats nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei dem Amt des Leiters der Kämmerei um eine solche Beamtenstelle handele, für die dem Dienstherrn i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW ein ungeschmälertes Direktionsrecht zustehe. Der ausdrückliche Ausschluss von Beteiligungsrechten sei in den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes abschließend geregelt. Für die in § 73 LPVG NRW normierten Mitwirkungsangelegenheiten sehe das Gesetz einen entsprechenden Ausschlusstatbestand gerade nicht vor. Soweit die Bestimmung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe B 3 aufwärts eine Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten ausschließe...

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