Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen einer Stufenklage können auch dann, wenn die zunächst geltend gemachten Auskunftsanträge rechtskräftig zuerkannt worden sind, weitere Auskunftsansprüche grundsätzlich geltend gemacht werden.

2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen gem. § 1375 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 3, § 1379

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 24.07.2013; Aktenzeichen 22 F 88/12 GÜ)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 24.7.2013 - 22 F 88/12 GÜ - unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen, soweit der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die folgenden beabsichtigten Anträge nicht bewilligt worden ist:

1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten seit dem 1.9.2011 getrennt leben.

2. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a. über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 1.9.2011,

b. über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstands am 16.7.1971 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Gebühr gem. Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet.

Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigten, mit Schriftsatz vom 17.1.2014 neugefassten Anträge kann nicht gänzlich verneint werden, so dass der Antragsgegnerin die hierfür nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe auch nicht vollständig verweigert werden darf.

Die Auskunftspflicht des Antragstellers ergibt sich dem Grunde nach aus § 1379 BGB; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass über den Auskunftsanspruch durch den Teilbeschluss vom 30.1.2013 bereits abschließend entschieden worden sei und die Geltendmachung darüber hinausgehender Auskunftsansprüche daher ausscheide. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB steht der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung neben einem Anspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB auf Auskunft über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Ansprüche dann nicht auch, wie hier, in einem Verfahren nacheinander geltend gemacht werden dürfen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der vom Familiengericht zitierten Entscheidung des BGH in FamRZ 2013, 103, da dieser eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen ist. Gegen diese spricht zudem, dass sich häufig erst im laufenden Verfahren herausstellt, dass eine ergänzende Auskunft benötigt wird, um den Zugewinnausgleichsanspruch beziffern zu können. Es muss daher auch möglich sein, weitere Auskunftsansprüche noch ergänzend gerichtlich geltend zu machen, solange über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde, was hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche zweifellos nicht der Fall ist. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB.

Nach alldem kann die Antragsgegnerin vom Antragsteller Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dabei beabsichtigt die Antragsgegnerin zutreffend zum Zwecke der Feststellung des Zeitpunktes einen entsprechenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Dieser Antrag ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 ZPO zulässig und die rechtskräftige Feststellung des Trennungszeitpunkt wird sogar als Voraussetzung für einen darauf bezogenen Auskunftsanspruch angesehen, weil nur auf diese Weise der Stichtag für diesen Auskunftsanspruch für das weitere Verfahren bindend festgestellt werden kann (OLG Celle, FamFR 2013, 417; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1379 Rz. 24; Götsche, jurisPR-FamR 22/2013, Anm. 8; Haußleiter, NJW-Spezial, 2013, 708). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Trennungszeitpunkt zwischen den Beteiligten umstritten ist.

Die Antragstellerin hat den Trennungszeitpunkt auch schlüssig dargetan. Sie trägt hierzu vor, dass die Trennung am 1.9.2011 erfolgt sei und macht sich dabei den Sachvortrag des Antragstellers zu eigen, wonach die gegenseitige Versorgung der Beteiligten im August 2011 eingestellt worden sei und sie bereits zuvor getrennt geschlafen hätten; zudem legt sie weiter dar, dass der Antragsteller ihr am 1.9.2011 erklärt habe, sie brauche nicht mehr für ihn zu kochen. Dies ist prozessual zulässig, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Sachvortrag bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist. Zwar hat die Antragsgegnerin im Rahm...

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