(1) 1Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. 2Abgeschlossene Bücher sind spätestens nach Ablauf eines Monats bei der Leitung des Amtsgerichtes einzureichen. 3Die Leitung des Amtsgerichts bringt in den Büchern einen Abschlussvermerk an.

 

(2) 1Für das Schriftgut der Schiedsstellen gilt das Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt entsprechend. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt für Protokoll- und Kassenbücher mit dem Ende des Jahres des Abschlussvermerks.

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