Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwand mangelhafter Geschäftsführung bei Nachlasspflegervergütung

 

Leitsatz (amtlich)

In dem Verfahren über die Nachlasspflegervergütung nach den §§ 75, 56g FGG a.F. bzw. 168 FamFG kann der Einwand, der Pfleger habe die Geschäfte mangelhaft geführt, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dabei ist zu bedenken, dass der Rechtspfleger für das Festsetzungsverfahren funktional zuständig ist, dem aber die Entscheidungskompetenz für die Klärung streitiger Gegenansprüche fehlt.

 

Normenkette

FGG a.F. §§ 56g, 75; FamFG § 168

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 19.01.2011; Aktenzeichen 7 T 269/09)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Lübeck vom 19.1.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des sofortigen weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 3.067,92 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2. ist mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 22.11.2006 zum Nachlasspfleger für die damals noch unbekannten Erben des Erblassers mit den Aufgaben der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eingesetzt worden.

Dem Beteiligten zu 1. wurde unter dem 5.3.2009 ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Alleinerbe ausweist.

Mit verschiedenen, hier nicht angegriffenen Bescheiden setzte das Nachlassgericht für Zeiträume bis Anfang August 2007 Vergütungen für den Beteiligten zu 2. fest, wobei es jeweils ausführte, dass der Beteiligte zu 2. die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führe. Die Nachlasspflegschaft wurde durch Beschluss vom 21.4.2009 aufgehoben.

Mit Beschl. v. 21.4.2009 - Bl. 552 d.A. - setzte der Rechtspfleger des AG die restliche Vergütung des Beteiligten zu 2. nebst Auslagenersatz für die Zeit ab 25.8.2007 auf 3.067,92 EUR fest.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beteiligte zu 1. verschiedene Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 2. in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger geltend gemacht:

  • Der Beteiligte zu 2. habe das zum Nachlass gehörende Hausgrundstück in A. pflichtwidrig zu einer zu geringen Miete und ohne Sorgetragung für die Umlegung aller Nebenkosten auf den Mieter vermietet, weshalb der Beteiligte zu 1. nunmehr mit entsprechenden, den Vergütungsanspruch übersteigenden Schadensersatzpositionen aufrechnen könne;
  • der Beteiligte zu 2. habe pflichtwidrig gehandelt, indem er in seiner Funktion als Nachlasspfleger einen Herrn B. im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen habe, diese Klage nach Auskunftserteilung dann aber zurückgenommen habe und im Ergebnis völlig unnötig eine Kostenlast für den Nachlass entstanden sei, die Gegenstand eines Schadensersatzprozesses zwischen den Beteiligten zu Az ... LG Lübeck sei;
  • der Beteiligte zu 2. habe dem Beteiligten zu 1. und seiner Mutter das Bestehen einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung verschwiegen, weshalb der Versicherungsbetrag nicht rechtzeitig zur Abwendung einer Zwangsversteigerung hätte eingesetzt werden können.

Das LG hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Dem Grunde und auch der Höhe nach sei die festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dem Beteiligten zu 2. stehe die Vergütung wegen mangelhafter Erfüllung seiner Pflichten als Nachlasspfleger nicht zu, könne nicht gefolgt werden. Nach weitgehend einhelliger Rechtsprechung und herrschender Literaturmeinung könnten solche materiell-rechtlichen Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56g des hier noch anzuwendenden FGG nicht berücksichtigt werden. Etwaige Schadensersatzansprüche müssten vielmehr durch das Prozessgericht beschieden werden. Gegenforderungen könnten im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Soweit es in der Literatur auch Gegenstimmen gebe, sei die herrschende Meinung schon deshalb überzeugend, weil für die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung nach den §§ 3 Nr. 2c, 16 RPflG der Rechtspfleger zuständig sei, dem aber nicht die Befugnis übertragen sei, über materiell-rechtliche Gegenforderungen zu entscheiden.

Weil die Frage der Beachtlichkeit von materiell-rechtlichen Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren aber nicht völlig unumstritten sei und sich das OLG Schleswig in FamRZ 2000, 1048 in einem Fall mit etwas anders gelagertem Sachverhalt (Aufrechnung des Betreuten mit Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen aus bereits abgerechneten Vergütungszeiträumen) zu dieser Frage nicht verbindlich habe festlegen müssen, sondern zu der herrschenden Meinung nur ausgeführt habe, dass sie "rechtlich zutreffend sein dürfte", werde die weitere sofortige Beschwerde zugelassen.

Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Entscheidung des LG im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss ergänzend verwiesen.

Gegen diesen ihm am 25.1.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 4.2.2011 sofortige weitere Beschwerd...

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