Entscheidungsstichwort (Thema)

Reha. Ablehnung wegen Befangenheit. gesonderte Anfechtbarkeit. Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auf das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

StrRehaG § 15; StPO § 28 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Entscheidung vom 06.03.2012; Aktenzeichen Reha 51/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

I. Mit seiner am 14.03.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen den ihm am 09.03.2012 zugestellten Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Meiningen vom 06.03.2012. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kammer das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen eines ihrer Mitglieder mit dessen Mitwirkung mit der Begründung als unzulässig verworfen, ein Ablehnungsgrund sei entgegen §§ 15 StrRehaG, 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht angegeben.

Mit Stellungnahme vom 30.03.2012 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 28 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 ist gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde zulässig; nach Satz 2 kann die Entscheidung jedoch nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft. § 28 Abs. 2 StPO gilt unmittelbar nur für das Strafverfahren und schließt dort im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der Verfahrensbeschleunigung eine selbständige Anfechtung des ein Befangenheitsgesuch verwerfenden oder zurückweisenden Gerichtsbeschlusses aus (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl., § 28 Rn. 5 m.w.N.). Ob die Vorschrift überhaupt in Beschlussverfahren ohne vorhergehende mündliche Verhandlung, wie etwa dem Strafvollstreckungsverfahren, entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.2006, 1 Ws 17/06, bei juris; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007, 2 Ws 331/07; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.11.2007, bei juris), muss hier nicht entschieden werden. Denn jedenfalls ist sie ihrem Zweck nach - ebenso wie § 25 StPO (vgl. Wende in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 15 StraRehaG Rn. 7) - nicht nach § 15 StrRehaG auf das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren entsprechend anwendbar. Dessen zügige Durchführung liegt in erster Linie im Interesse des seine Rehabilitierung begehrenden Betroffenen, sodass der Gefahr einer Verschleppung und Verzögerung der Rehabilitierungsentscheidung durch Befangenheitsanträge des Betroffenen mit anschließenden Beschwerdeverfahren nicht entgegengewirkt werden muss.

2. Die danach zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Ablehnungsgesuch enthält entgegen §§ 15 StrRehaG, 26 Abs. 2 Satz 1 StPO keinen konkreten Ablehnungsgrund. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen des Betroffenen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3404396

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