Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 11 HK O 165/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 23.06.2017, Az. 11 HK O 165/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 20.000,00 leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird in Bezug auf die Frage der Auslegung von § 2 Abs. 1 PAngV zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen angeblichen Verstoßes der Beklagten gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kaffeekapseln geltend. Die Beklagte hatte im "___Anzeiger___, Ausgabe G_/S_" vom 15.10.2016 für das Produkt T__-Kapseln in verschiedenen Sorten wie aus Anlage K3 ersichtlich lediglich unter Angabe eines Preises pro Packung geworben. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern mit Preisangaben zu werben, sofern dies geschieht, wie aus der Anlage K3 ersichtlich.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger sei klagebefugt und der Unterlas sungsanspruch begründet. Kaffeekapseln würden mit Gewichtsangabe verkauft. Sie würden auch nicht üblicherweise nach Stück angeboten. Die Grundpreisangabe eigne sich zum Preisvergleich. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe bestehe nicht. Außerdem sei der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß spürbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese wiederholt und vertieft Ihre erstinstanzlich bereits geäußerten Rechtsansichten.

Bereits der landgerichtliche Tenor zu 1 sei zu weit gehend. Es fehle die Beschränkung auf Kaffeekapseln, wie sie bereits der Antrag des Klägers vorgesehen hatte, zum anderen gehe der Tenor über die konkrete Verletzungshandlung hinaus und erfasse auch erlaubte Handlungen. Außerdem sei er zu unbestimmt. Der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Zu Unrecht habe es das Landgericht nicht für entscheidungserheblich erachtet, dass in der Werbeanzeige keine Gewichtsangabe erfolgt sei, insbesondere auf der dort abgebildeten Verpackung nicht erkennbar gewesen sei. Das Landgericht habe die tatsächlichen Umstände fehlerhaft eingeschätzt und deshalb verkannt, dass es an einem Vergleichsbedürfnis des Verbrauchers fehle. Ob Waren nach Gewicht angeboten würden, bestimme sich allein nach der Verkehrsauffassung. Die Anschauung des Verkehrs gehe vorliegend dahin, dass Kaffeekapseln stückweise abgegeben werden. Außerdem habe das Landgericht die einschlägige Ausnahmevorschrift des §§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht geprüft. Schließlich habe das Landgericht nicht annehmen dürfen, dass eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3a UWG vorliege.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt teilweise neu zu Mitgliedern vor, die in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stehen sollen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG.

1. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung rügt, dass Antrag und Tenor zu unbestimmt bzw. zu weit gehend seien, insbesondere auch erlaubte Handlungen erfassten, geht dieser Angriff im Hinblick darauf fehl, dass der Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Bereits mit seiner Entscheidung "Irische Butter" (GRUR 2011, 340 Rn. 24) hat der Bundesgerichtshof, auch wenn es dort um unschädliche "Überbestimmungen" ging, zum Ausdruck gebracht, dass bei Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform eine weitere Eingrenzung des Antrags im Übrigen nicht verlangt werden kann. Weitere Bestandteile des Antrages erweitern den Antrag nämlich nicht, weil der Antrag bzw. Titel nicht auf ein Klageziel gerichtet ist, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht.

Dasselbe gilt auch, soweit die Beklagte gegen den Unterlassungstitel einwendet, dieser erfasse auch erlaubte Handlungen bzw. sei zu unbestimmt, weil er gesetzeswiederholend Rechtsbegriffe...

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