§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
1. (weggefallen)
2. |
"Betreiber", wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt, |
3. |
"EEG-Anlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist, |
4. |
"Einheit" jede und jeder ortsfeste
|
5. |
"Gaserzeugungseinheit" jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas, |
6. |
"Gasspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas, |
7. |
"Gasverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas, |
8. |
"KWK-Anlage" jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden, |
9. |
"Marktakteur" jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt, |
10. |
"Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist, |
12. |
"Stromlieferant" jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert, |
13. |
"Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie, |
14. |
"Stromverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht, |
15. |
"Transportkunde" jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens, |
16. |
"Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet. |
§§ 3 - 7 Abschnitt 2 Registrierungen
§ 3 Registrierung von Marktakteuren
(1) 1Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
1. |
Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht, |
3. |
Bilanzkreisverantwortliche, |
4. |
[1]Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes[2] [Bis 19.07.2021: § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes], |
Bis 29.01.2020:
4. |
Messstellenbetreiber, |
5. |
Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, |
7. |
Personen, die Projekte registrieren, |
8. |
Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und |
9. |
[3]Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern. |
Bis 29.01.2020:
9. |
Transportkunden. |
2Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.
(2) 1Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.
(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
§ 4 Registrierung von Behörden
(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:
1. |
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 28.07.2022: Wirtschaft und Energie], |
2. |
das Umweltbundesamt, |
3. |
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und |
4. |
das Statistische Bundesamt. |
(2) Behörden, die nicht...
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