(1) 1Sind bei einer Einrichtung vor oder nach ihrer Inbetriebnahme Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde mit dem Träger eine Vereinbarung mit Fristsetzung über die zeitnahe Beseitigung der Mängel schließen. 2Bei einer Wohngruppe im Sinne des§ 5 Satz 1 Nr.1 oder Nr. 2 oder einer dieser vergleichbaren oder ähnlichen sonstigen Wohngruppe im Sinne des§ 5 Satz 1 Nr. 7 ist die Vereinbarung mit der für die Mängel verantwortlichen Vermieterin oder Dienstleisterin oder dem für die Mängel verantwortlichen Vermieter oder Dienstleister zu schließen.

 

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, wird sie innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfüllt oder bei Gefahr im Verzug trifft die zuständige Behörde die nach den §§ 25 bis 28 erforderlichen Maßnahmen.

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