(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes freistellen.

 

(2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen in entsprechender Anwendung des § 21 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vereinbaren.

 

(3) 1In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung, Zweckentfremdung und baulichen Änderung der Wohnung gelten § 18 Absätze 1, 4 und 5 sowie § 22 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend. 2Hat der Verfügungsberechtigte mindestens vier geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge