rechtskräftig
Tenor
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.12.2009 zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 (Eigentümerabrechnung 2008), TOP 3 (Entlastung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 2008) und TOP 5 (Wirtschaftsplan 2010) werden für ungültig erklärt.
2. Die Firma hat als ehemalige Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gestritten wird um Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Kläger ist Eigentümer der Einheiten Nr. 518, 519, 521-523 der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer. Ursprünglich bis zum 31.12.2010 zum Verwalter bestellt war die Firma R.. Aufgrund notariellen Vertrages vom 19.6.2009 (Bl. 183 ff d.A.) wurde diese Firma mit der übernehmenden Firma F. verschmolzen. Die Eintragung im Handelsregister (Registerauszug Bl. 338 ff d.A.) erfolgte am 12.2.2010. Inzwischen hat die Eigentümergemeinschaft einen anderen Verwalter bestellt.
Am 11.12.2009 fand aufgrund einer Einberufung der als Verwalterin auftretenden Firma F. eine Eigentümerversammlung statt, auf der die streitgegenständlichen Beschlüsse betreffend die Jahresabrechnung 2008 (Bl. 59 ff d.A.), den Wirtschaftsplan 2010 (Bl. 96 ff d.A.) und die Verwalterentlastung für 2008 gefasst wurden. Die Versammlung wurde von der Firma F. durchgeführt.
In der am 11.01.2010 bei Gericht eingegangenen und noch nicht begründeten Klageschrift ist die Firma F. ausdrücklich als Verwalterin und Zustellungsbevollmächtigte benannt. Die Klage wurde ihr am 01.02.2010 zugestellt. Mit der am 10.02.2010 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung nahm der Kläger die Klage betreffend den zunächst auch angefochtenen Beschluss zu TOP 13/14 zurück und führte (nach einem Anwaltswechsel) zwischen Klageerhebung und Klagebegründung erstmals aus, die Firma F. sei tatsächlich gar nicht die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft. Daraufhin stellte das Gericht die Klage am 10.03.2010 an die Rechtsanwälte D. zu, nachdem diese sich ausdrücklich für die beklagten Eigentümer bestellt hatten.
Der Kläger ist der Auffassung, alle auf der Versammlung vom 11.12.2009 gefassten Beschlüsse seien schon deshalb für ungültig zu erklären, weil die Versammlung nicht von dem tatsächlichen Verwalter geleitet worden sei, da eine Verschmelzung nicht zum Übergang der Verwalterstellung führe und es außerdem an einer Eintragung gefehlt habe. Im Übrigen seien Abrechnung und Wirtschaftsplan auch inhaltlich nicht in Ordnung, weil die Umlageschlüssel nicht mit den in der Teilungserklärung genannten Schlüsseln übereinstimmten und die Darstellung von Kontoständen und Instandhaltungsrücklage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse zu den TOP 2, 3 und 5 der Eigentümerversammlung vom 11.12.2009 für ungültig zu erklären.
Die in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesenden und die von Rechtsanwalt … vertretenen Beklagten erkannten die Klage an.
Die übrigen nicht erschienenen Eigentümer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten, die die Klage nicht anerkannt haben, sind der Auffassung, dass die Anfechtungsfrist durch die Zustellung an die Firma F. nicht gewahrt worden sei. Außerdem seien sowohl Jahresabrechnung als auch Wirtschaftsplan ordnungsgemäß.
Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die unter Angabe der Blattzahlen genannten Schriftstücke, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Allerdings ist nicht wegen des Anerkenntnisses eines Teils der Beklagten durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden. Denn in Bezug auf die Beschlussanfechtung sind die Beklagten notwendige Streitgenossen, so dass ein Anerkenntnis nur dann Wirkung entfaltet, wenn es von allen Beklagten abgegeben wird.
II.
Die Klage ist begründet, weil die Anfechtungsfrist gewahrt ist und die auf der Versammlung vom 11.12.2009 gefassten Beschlüsse anfechtbar sind.
1. Die Anfechtungsfrist gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist zwar nicht durch die Zustellung an die Firma F. jedoch durch die Zustellung an die Anwälte D. gewahrt.
a) Durch die Zustellung an die Firma F. konnte die Anfechtungsfrist nicht gewahrt werden. Denn diese Zustellung hat keine Rechtshängigkeit der Klage bewirkt, da die Firma F. tatsächlich – entgegen der Benennung in der Klageschrift – nicht für die Beklagten zustellungsbevollmächtigt war.
Die Zustellung erfolgte am 01.02.2010. Zu diesem Zeitpunkt war die Verschmelzung der bestellten Verwalterfirma R. mit der Firma F., noch nicht im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung ist jedoch Voraussetzung dafür, dass die Verschmelzung wirksam ist, § 20 Abs. 1 UmwG. Auf die umstrittene und bisher nicht geklärte Frage, ob bei einer Verschmelzung die Verwaltereigenschaft überhaupt auf die übernehmende Gesellschaft übergeht (dazu ausführlich und mit beachtlichen G...