Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Erledigung tritt im Wohnungseigentumsverfahren ein, wenn der Antrag des Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung durch ein tatsächliches Ereignis gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat.
2. Erledigendes Ereignis ist auch die im Wohngeldverfahren abgegebene Aufrechnungserklärung, selbst wenn sie bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in einem Zeitpunkt erloschen gelten, der vor der Rechtshängigkeit der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Forderungen liegt.
3. Insbesondere wenn die Gegenseitigkeit der Aufrechnungsforderung durch eine erst im Verfahren offengelegte Abtretung herbeigeführt wurde, entspricht es bei der gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen im allgemeinen der Billigkeit, dem aufrechnenden Wohnungseigentümer die Gerichtskosten aufzuerlegen.
Normenkette
BGB §§ 387, 389; WEG § 47; ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 97/99 WEG) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14372/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Januar 2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Kostenentscheidung für den Beschwerderechtszug aufgehoben und für die erste Instanz hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten dahin ergänzt wird, daß die Antragsteller dem Antragsgegner 30 % und der Antragsgegner den Antragstellern 70 % der jeweils angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerde Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in diesem Rechtszug nicht statt.
III. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert wird für das Beschwerde verfahren auf 4.996,99 DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.650 DM festgesetzt. Insoweit wird der Beschluß des Landgerichts (Nr. III) abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangten vom Antragsgegner als deren Mitglied die Zahlung von Wohngeld. Im Grundbuch ist der Antragsgegner als Wohnungseigentümer seit 9.6.1997 eingetragen. Die Wohngeldforderung setzte sich im wesentlichen aus Vorschuß- und Nachforderungen für den Zeitraum von November 1996 bis Juni 2000 zusammen. In erster Instanz haben die Antragsteller nach Rücknahme einer Wohngeldvorschußforderung von 1.862,– DM ihre Forderungen noch mit 12.219,48 DM berechnet, gegen die der Antragsgegner seinerseits hilfsweise mit einer als solchen unbestrittenen (Teil-)Forderung über 12.000,– DM die Aufrechnung erklärt hat. Diese Forderung stammt aus einem gerichtlichen Vergleich vom 13.11.1996 zwischen den Antragstellern und der Mutter des Antragsgegners, welche die Forderung an ihren Ehemann abgetreten hat. Dieser hat schließlich am 18.6.1997 noch vor Anhängigkeit des Wohngeldantrags die Forderung an den Antragsgegner abgetreten.
Vor dem Amtsgericht haben die Antragsteller die Hauptsache in Höhe des aufgerechneten Betrags für erledigt erklärt; der Antragsgegner hat dem widersprochen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.7.2000 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller zur gesamten Hand 219,48 DM nebst Zinsen zu bezahlen und im übrigen ausgesprochen, daß die Hauptsache erledigt ist. Von den Gerichtskosten hat es den Antragstellern 1/3 und dem Antragsgegner 2/3 auferlegt. Mit seiner unbeschränkten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner im wesentlichen geltend gemacht, für die verlangten Vorschüsse von 2.394,– DM aus dem Jahr 1996 bis einschließlich Juli 1997 hafte er nicht, weil er noch nicht Wohnungseigentümer gewesen sei. Die Jahresabrechnung 1997 mit einer Abrechnungsspitze von 383,51 DM hat er nicht gegen sich gelten lassen. Gegen den zugesprochenen Restbetrag von 219,48 DM hat er schließlich hilfsweise die Aufrechnung mit einer weiteren unstreitigen Forderung erklärt und beanstandet, daß er überhaupt mit anteiligen Gerichtskosten belastet worden ist.
Auf die umfassende Erledigungserklärung der Antragsteller hat das Landgericht am 10.1.2001 unter Nr. I seines Beschlusses festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe eines Betrags von 10.091,48 DM erledigt ist, im übrigen den Antrag der Antragsteller abgewiesen und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Von den gerichtlichen wie den außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat das Landgericht den Antragstellern 30 % und dem Antragsgegner 70 %, von denen des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern 70 % und dem Antragsgegner 30 % auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG).
Der Rechtsbeschwerdeantrag richtet sich in der Sache zunächst gegen den Teil des Beschlusses in Nr. I, durch den die sofort...