Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 636/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 21744/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. April 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Die Geschäftswerte für das Verfahren vor dem Amtsgericht ab 28. Juli 1989 sowie für die Verfahren vor dem Landgericht und dem Rechtsbeschwerdegericht werden auf jeweils 4.090 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzungen in den Beschlüssen des Landgerichts und des Amtsgerichts werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage; der Antragsteller ist der Verwalter.
Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner zunächst die Bezahlung von Wohngeld in Höhe von 7.119,80 DM. Nachdem der Antragsgegner 6.306,34 DM bezahlt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.3.1988 unter Einbeziehung weiterer Einzelbeträge festzustellen, daß die Hauptsache in Höhe von 6.306,34 DM erledigt sei, und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 4.055,13 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 11.7.1989, dem Antragsgegner zugestellt am 27.7.1989, hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 2.855,95 DM nebst Zinsen zu verpflichten und die Erledigung der Hauptsache im übrigen festzustellen. Der Antragsgegner hat sich der Erledigterklärung widersetzt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.10.1990 dem Zahlungsantrag stattgegeben, die Hauptsache im übrigen für erledigt erklärt, dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 10.361,47 DM festgesetzt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6.4.1992 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners und seine Geschäftswertbeschwerde zurückgewiesen, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 10.361,47 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller ist aufgrund des Verwaltervertrages ermächtigt, im eigenen Namen, in sogenannter Verfahrensstandschaft, Ansprüche gegen säumige Wohnungseigentümer geltend zu machen. Eine solche Regelung ist nicht zu beanstanden (BayObLGZ 1988, 212 f.). Anhaltspunkte dafür, daß der Verwaltervertrag nichtig ist, sind weder ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen; seine pauschale Behauptung, der Antragsteller „besitze keinen gültigen Verwaltervertrag”, ist unbeachtlich.
Der Verwalter kann als Verfahrensbeteiligter einen Rechtsanwalt beauftragen, der ihn vertritt. Ob eine Vollmacht vorliegt, hat das Gericht zwar von Amts wegen zu prüfen. Es liegt aber in seinem Ermessen, ob es einen besonderen Vollmachtsnachweis verlangen will. Davon wird es regelmäßig absehen können, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Bevollmächtigung anzunehmen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein solcher nicht ohne Bevollmächtigung tätig wird (BayObLG WE 1989, 211). Unerheblich ist deshalb, daß, wie der Rechtsbeschwerdeführer rügt, die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers keine Verfahrensvollmacht vorgelegt haben.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner sei aufgrund des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 8.3.1988 verpflichtet, für das Jahr 1987 Wohngeld in Höhe von 2.855,95 DM zu bezahlen. Die Einzelabrechnungen hätten bei der Beschlußfassung über die Jahresgesamtabrechnung in der Eigentümerversammlung vom 8.3.1988 vorgelegen; es sei deshalb davon auszugehen, daß sich der Beschluß auch auf sie erstreckt habe. Die den Antragsgegner betreffende Einzelabrechnung weise den vom Gericht zuerkannten Betrag aus. Bisher sei die Schuld noch nicht getilgt worden. Der vom Antragsgegner am 27.11.1990 bezahlte Betrag von 5.776,23 DM betreffe einen anderen Abrechnungszeitraum. Die Forderung sei auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Gegenüber Wohngeldforderungen könne nur mit anerkannten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden; solche würden hier nicht behauptet. Im übrigen sei das Vorbringen des Antragsgegners hinsichtlich seiner Gegenforderungen unsubstantiiert, unklar und widersprüchlich.
Der Antragsteller habe den Antrag in Höhe von 813,46 DM (Differenzbetrag zwischen den ursprünglich geforderten 7.190,80 DM und dem gezahlten Betrag von 6.306,34 DM) zurückgenommen.
Die Hauptsache im übrigen sei erledigt. Da der Antragsgegner der Erledigterklärung widersprochen habe, liege eine einseitige Erledigterklärung vor. Erledigendes Ereignis sei die Zahlung von 6.306,34 DM, durch die der vom Antragsteller zuvor in dieser Höhe errechnete Rück...