Leitsatz (amtlich)
1. Eine Auslegung einer Regelung, wonach gegenseitige Ansprüche „aus diesem Vertrag” einer kurzen Verjährungsfrist unterliegen, dahin, dass hiervon nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Ansprüche umfasst sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Auf eine nachträgliche Anspruchshäufung ist § 263 ZPO entspr. anzuwenden.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 177 ff.; ZPO § 263
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Aktenzeichen UR II 24/00) |
LG Amberg (Aktenzeichen 32 T 84/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Amberg vom 29.7.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.307 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wurde mit Beschluss der Wohnungseigentümer vom 16.9.1988 zur Verwalterin bestellt. In dem Beschluss waren die Bestellungsdauer und die Vergütung der Verwalterin enthalten. Eine Ermächtigung für den Verwaltungsbeirat, den Verwaltervertrag abzuschließen, enthielt der Beschluss nicht. Am 10.2.1990 wurde ein Verwaltervertrag abgeschlossen, der von der Antragstellerin und zwei Wohnungseigentümern unterzeichnet ist. Für den Abschluss des Vertrages wurde ein von einem Wohnungs- und Grundeigentümerverband herausgegebenes Formular verwendet, in dem unter Nr. 10.3 Folgendes geregelt ist:
„Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Entstehung zum Jahresende.”
Die Antragstellerin war vom 1.8.1988 bis 31.7.1993 als Verwalterin tätig. Bei Beendigung der Verwaltertätigkeit der Antragstellerin zum 31.7.1993 befand sich das bei der Kreissparkasse geführte Hausgeldkonto mit ca. 16.500 DM im Soll. Auf Veranlassung der Antragstellerin wurde bei der Kreissparkasse ein Umschuldungskonto errichtet und am 30.2.1995 wurden 21.760,47 DM vom überzogenen Girokonto auf das neu errichtete Konto umgebucht. Zum 31.12.1999 betrug der Sollstand auf diesem Konto 22.114,65 DM.
Die Antragstellerin wird von der Kreissparkasse als vollmachtlose Vertreterin auf Zahlung in Anspruch genommen. Sie begehrt von den Antragsgegnern Freistellung, hilfsweise Zahlung von 22.114,65 DM. Die Antragsgegner erhoben die Einrede der Verjährung aufgrund der Nr. 10.3 des Verwaltervertrages.
Die Antragstellerin hat beim AG den Freistellungsanspruch, hilfsweise den Zahlungsanspruch geltend gemacht. Sie hat sich dabei auf eigenes Recht gestützt. Das AG hat mit Beschluss vom 28.12.2001 den Antrag wegen Verjährung abgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Antragstellerin erstmals auch darauf berufen, dass sie den Freistellungsanspruch bzw. den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht nur auf eigenes Recht, sondern auch auf abgetretenes Recht stütze. Die Kreissparkasse habe der Antragstellerin ihr Recht auf Rückzahlung der ausgegebenen Gelder abgetreten und die Antragstellerin habe die Abtretung angenommen. Das LG hat die sofortige weitere Beschwerde mit Beschluss vom 29.7.2002 zurückgewiesen, ohne auf die behauptete Abtretung einzugehen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre behaupteten Ansprüche in vollem Umfang weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Ansprüche der Antragstellerin aus eigenem Recht seien verjährt. § 10.3. des Verwaltervertrages sei dahin auszulegen, dass alle Ansprüche umfasst seien, die sich aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ergäben. Der Befreiungsanspruch sei spätestens zum Ablauf des 31.12.1999 verjährt gewesen. Der hier streitgegenständliche Antrag sei erst am 9.11.2000 bei Gericht eingegangen und deshalb nicht mehr geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen.
2. Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend hat das LG die Ansprüche der Antragstellerin, die sie aus eigenem Recht geltend macht, für verjährt erachtet.
(1) Der Verwaltervertrag vom 10.2.1990 ist wirksam. Zwar spricht viel dafür, dass die beiden Wohnungseigentümer, die den Vertrag unterschrieben haben, als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben. Die übrigen Wohnungseigentümer haben aber jedenfalls den Vertrag genehmigt. Die Genehmigung ist spätestens in diesem Verfahren erfolgt. Mit der Berufung auf Nr. 10.3 des Vertrages haben die Wohnungseigentümer zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag für und gegen sich gelten lassen wollen. Der Vertrag ist deshalb nach § 177 Abs. 1 BGB wirksam.
(2) Die Auslegung von Nr. 10.3 des Vertrages durch das LG ist nicht zu beanstanden. Die Auslegung von Verträgen ist Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Auslegung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 559 ZPO). Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Die Auslegung des LG, dass unter die Verjährungsregelu...