Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeschwerde. Zulassungsbefugnis der Landgerichte an den BGH. Nebenamtlicher Lehrbeauftragter an Fachhochschule als freier Mitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde an den BGH aus den Gründen des § 17a Abs. 4 S. 5 GVG zulassen.
Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen Fachschule.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 4 S. 4; BGB § 611
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 26.11.2002) |
AG Calw |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Tübingen v. 26.11.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 593,10 Euro
Gründe
I.
Der Kläger, der auf Grund einer am 1.2.2001 geschlossenen Vereinbarung einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der Betriebswirtschaftlichen Fachschule C. - einer gemeinnützigen privaten Ergänzungsschule - im Fach Personalführung mit insgesamt acht Wochenstunden übernommen hat, verlangt vom Beklagten Vergütung für Unterricht, der am 30.4.und 7.5.2001 ausfiel, sowie für die Durchführung von Korrekturarbeiten einer von ihm ausgegebenen Prüfungsklausur i. H. v. insgesamt 3.480 DM (= 1.779,30 Euro). Der Kläger hat Klage vor dem AG erhoben. Nach gerichtlichen Hinweisen hat er sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitsgerichte hätten über den erhobenen Anspruch zu befinden. Das AG hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG Pforzheim verwiesen. Das LG hat auf die Beschwerde des Beklagten den angefochtenen Beschluss abgeändert und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Allerdings spricht der Wortlaut des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Denn hiernach steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen LG an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Um ein oberes LG handelt es sich bei dem LG, das die Zulassung ausgesprochen hat, aber nicht. Die Zulassung ginge damit ins Leere und würde für den Senat keine Bindung entfalten (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, MDR 2002, 1388 = BGHReport 2002, 1052 = NJW 2002, 3554 zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe), wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des LG ausschließen würde. Das ist aber nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) nicht anzunehmen.
b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung des Rechtsweges nach § 17a GVG beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens v. 17.12.1990 (BGBl. I, 2809), das nach seinem Art. 23 am 1.1.1991 in Kraft getreten ist. Für den hier angesprochenen Bereich sieht die Regelung des § 17a GVG vor, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten (vgl. RegE, BT-Drucks. 11/7030, 36 f.). Dem dient die mit Bindungswirkung ausgestattete Vorabentscheidung erster Instanz, die bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit in den richtigen Rechtsweg verweist oder bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges dies auf Rüge hin ausspricht. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig und auf Zulassung auch in dritter Instanz überprüfbar (§ 17a Abs. 4 S. 3 und 4 GVG). Die Regelung des § 17a GVG, die hinsichtlich des einzulegenden Rechtsmittels auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung verweist, versteht sich vor dem Hintergrund des seinerzeit geltenden Rechtsmittelsystems in den einzelnen Verfahrensordnungen. Danach konnte der jeweilige oberste Gerichtshof des Bundes - für den BFH besteht die Besonderheit, dass ihm lediglich die Finanzgerichte vorausgehen - nur über ein oberes LG erreicht werden, für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit also über das OLG. Es lag nahe, dass der Gesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigte, als er die Rechtsmittelmöglichkeiten in § 17a GVG eigenständig regelte.
Aus der Sicht des damaligen Gesetzgebers kam daher die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das LG an den BGH von vornherein nicht in Betracht. Damit war aber die Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen des LG als Beschwerdegericht durch § 17a GVG keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr eröffnete § 568 Abs. 2 ZPO in der am 1.1.1991 noch geltenden Fassung die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, soweit in ihnen ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten war, was etwa der Fall war, wenn das AG und das LG den zulässigen Rechtsweg unterschiedlich beurteilten. Die Regelung des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG stand daher für sich genommen einer weiteren Überprüfung einer vom LG getroffenen Beschwerdeentscheidung zunächst nicht entgegen (vgl. RegE, BT-Drucks. 11/7030, 38). Erst durch § 568 Abs. 2 ZPO i. d. F. des insoweit (vgl. Art. 11 Abs. 5) am 1.4.1991 in Kraft getretenen Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes v. 17.12.1990 (BGBl. I, 2847), das zeitgleich mit der Novellierung des § 17a GVG im Gesetzgebungsverfahren behandelt wurde, wurde die weitere Beschwerde von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht, dass die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur stattfand, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt war. An einer solchen Regelung fehlte es ab dem 1.4.1991 für den hier angesprochenen Sachbereich, soweit die Landgerichte über sofortige Beschwerden entschieden hatten (vgl. Wolf in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2001, § 17a GVG Rz. 39).
c) Das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 hat den Wortlaut des § 17a GVG nicht geändert. Das Beschwerderecht in der Zivilprozessordnung ist aber grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der weiteren Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwerdeweg zum BGH eingeführt hat, dessen Zulassungsvoraussetzungen den in § 17a Abs. 4 S. 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02, BGHReport 2003, 202 = NJW-RR 2003, 277 [279]; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen). Wenn daher auch die Vorschrift des § 17a GVG nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerde eigener Art vorgesehen hat, die von den Rechtsbehelfen zu den obersten Bundesgerichten losgelöst ist, sind doch die Vorschriften über das Verfahren zur Einlegung und Durchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwerde der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Für den Zivilprozess hat daher der BGH entschieden, dass die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 S. 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. . BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02, BGHReport 2003, 202 = NJW-RR 2003, 277 [279]; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen) bzw. dass sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde i. S. d. §§ 574 ff. ZPO ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2002 - XI ZB 5/02, MDR 2003, 228 = BGHReport 2003, 201 = NJW 2003, 433 [434]; vgl. auch Beschl. v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02, BGHReport 2003, 351 = NJW 2003, 1192 f.; BAG v. 26.9.2002 - 5 AZB 15/02, BAGReport 2003, 93 = NJW 2002, 3725; v. 19.12.2002 - 5 AZB 54/02, BAGReport 2003, 93 = NJW 2003, 1069).
Ist die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 S. 4 GVG im Zivilprozess aber jedenfalls wie eine Rechtsbeschwerde zu behandeln, kann für die Auslegung dieser Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht unbeachtet bleiben, dass das Zivilprozessreformgesetz die Rechtsbeschwerde gerade auch für Verfahren vorgesehen hat, in denen das LG Beschwerdegericht ist (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist es, dass Grundsatzfragen, die sich in Beschwerdeverfahren stellen, dem BGH nicht weiter vorenthalten werden und dass der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen dem Hauptsacherechtsmittelzug angepasst wird (vgl. RegE, BT-Drucks. 14/4722, 116). In engem Zusammenhang damit steht der ersatzlose Wegfall der bis zum 31.12.2001 geltenden Regelungen der §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 2 ZPO, die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des LG im Berufungs- und Beschwerdeverfahren weitgehend ausschlossen.
d) Auch wenn man anerkennt, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 4 GVG mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eigenständig geregelt hat, darf nach Auffassung des Senats nicht übersehen werden, dass erst eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss der jeweils betroffenen Verfahrensordnung die Beurteilung erlaubt, ob die Regelungsziele des Gesetzgebers plangemäß verwirklicht sind. Die Fassung des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG beruhte, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf der Berücksichtigung des in den Verfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsmittelzuges an die obersten Bundesgerichte. Der Ausschluss einer weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen Beschwerdeentscheidungen des LG ging auf Regelungsüberlegungen zurück, die ihren Schwerpunkt im Zivilprozessrecht hatten und im Kern auf dem Grundsatz beruhten, der Rechtsmittelzug in einem Nebenverfahren solle nicht weiter reichen als derjenige in der Hauptsache. Durch die Neuordnung des Rechtsmittelrechts in der Zivilprozessordnung, namentlich durch die Einführung der revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde, sind diese Grundsätze in Richtung auf einen dem arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ähnlichen dreistufigen Aufbau geändert worden, der den Ländern zudem für die zweite Instanz nach § 119 Abs. 3 GVG die Möglichkeit vorbehält, Berufungs- und Beschwerdeverfahren über die Regelung des § 119 Abs. 1 GVG hinaus in die Zuständigkeit der OLG zu legen. Vor diesem Hintergrund würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG in Ländern, die von der Konzentrationsermächtigung Gebrauch machen, die Möglichkeit für eine Zulassung des Rechtsmittels an den BGH erweitern, obwohl das Zivilprozessreformgesetz den Rechtsmittelzug zum BGH unabhängig davon, ob zweitinstanzlich die LG oder die OLG entschieden haben, im wesentlichen - von Besonderheiten der Nichtzulassungsbeschwerde in der Übergangsregelung abgesehen - in gleicher Weise ausgestaltet hat. Es wäre zudem befremdlich, wenn in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren der Zugang zum BGH davon abhinge, ob das betreffende Land von der Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es kommt hinzu, dass die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde weitgehend mit den inhaltlichen Kriterien übereinstimmen, die der Zulassungsentscheidung nach § 17a Abs. 4 S. 5 GVG zugrunde zu legen sind, so dass nicht gegen den Sinn dieser Bestimmung verstoßen wird, wenn auch Landgerichte in den Kreis der Gerichte einbezogen werden, die eine Beschwerde an den BGH zulassen können. Sähe man dies anders (so auf dem Boden der Auffassung, bei dem Rechtsmittel handele es sich um eine weitere - sofortige - Beschwerde, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rz. 16; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 17a GVG Rz. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 17a GVG Rz. 13; Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17a GVG Rz. 16), blieben die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beteiligten, grundsätzliche Fragen des Rechtsweges durch den BGH klären zu lassen, hinter der allgemeinen Regelung in der Zivilprozessordnung zurück. Da man für dieses schwer nachzuvollziehende Ergebnis keine andere Erklärung finden könnte, als dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zivilprozessreformgesetz übersehen hat, § 17a GVG entsprechend zu modifizieren, hält der Senat im Wege der Rechtsfortbildung eine Auslegung des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG für gerechtfertigt, die auch den Landgerichten die Befugnis gibt, aus den Gründen des Satzes 5 die Beschwerde an den BGH zuzulassen.
Das LG hat seine Zulassung, wie den Beschlussgründen zu entnehmen ist, zwar auf § 574 ZPO gestützt und ausgeführt, die Abgrenzung der Rechtswege solle auch aus der Sicht der ordentlichen Gerichte höchstrichterlich geklärt werden, so dass eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 S. 5 GVG der Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient (vgl. BGH v. 12.11.1992 - V ZB 22/92, BGHZ 120, 198 [199 f.] = MDR 1993, 77), der letztere Gesichtspunkt aber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zusammenhängt, sieht sich der Senat nach § 17a Abs. 4 S. 6 GVG an die Zulassung gebunden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.
a) Ob die ArbG über den vom Kläger erhobenen Anspruch zu entscheiden haben, hängt davon ab, ob er zu dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht. Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag in seiner praktizierten Durchführung (vgl. BAG v. 13.11.1991 - 7 AZR 31/91, MDR 1993, 154 = NZA 1992, 1125) als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des BAG unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischerweise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höherer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleiben muss. Die einseitige Aufstellung von Dienst- oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des BAG für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, dass die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG v. 12.9.1996 - 5 AZR 104/95, MDR 1997, 372 = NZA 1997, 600 [601]; v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97, NZA 1998, 595). Diese Grundsätze wendet das BAG auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann (BAG v. 12.9.1996 - 5 AZR 104/95, MDR 1997, 372 = NZA 1997, 600 [602]; v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97, NZA 1998, 595 [597]). Das BAG nimmt in diesem Zusammenhang eine typisierende Unterscheidung zwischen Lehrern an allgemein bildenden Schulen einerseits und außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozenten und Musikschullehrern andererseits vor, die darauf gestützt ist, dass der stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Es geht in seiner Rechtsprechung daher davon aus, dass Unterricht an allgemein bildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragen werden kann, während Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter werden können (vgl. BAG v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97, NZA 1998, 595 [597]). Soweit es um schulische Kurse im zweiten Bildungsweg geht, ist die rechtliche Betrachtung allerdings nicht ganz einheitlich. Während der 5. Senat des BAG auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrachtungsweise bleibt (BAG v. 12.9.1996 - 5 AZR 104/95, MDR 1997, 372 = NZA 1997, 600 [602 f.]), stellt der 7. Senat stärker auf eine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einem Arbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis Beachtung finden müssen. Auch nach Auffassung dieses Senats kommt es aber entscheidend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingegliedert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten kann (vgl. BAG v. 13.11.1991 - 7 AZR 31/91, MDR 1993, 154 = NZA 1992, 1125 [1126 f.]).
b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des BAG, soweit sie sich - auch im Unterrichtsbereich - auf die allgemeine Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem Verhältnis eines freien Mitarbeiters bezieht. Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen Veranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, in Betracht kommt, hat das BAG bisher offen gelassen (BAG v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97, NZA 1998, 595 [597]). Der Senat hat keinen Anlass, diese Frage vorliegend abschließend zu entscheiden. Denn es fehlen jegliche Feststellungen und Vortrag des Klägers zu dieser Frage, die es erlauben würden, den vom Beklagten vermittelten Bildungsgang und die hierfür geltenden Rahmenbedingungen einzuschätzen und mit Verhältnissen zu vergleichen, wie sie im Sektor der Weiterbildung anzutreffen sind. Der Senat kann seiner Entscheidung daher nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die die Parteien für ihren Rechtsstandpunkt vorgebracht haben und zu denen das Beschwerdegericht Feststellungen getroffen hat.
c) Gemessen an den vorbeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen, die das LG zutreffend wiedergegeben hat, ist die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht zwar geltend, das LG habe sich in seiner Feststellung, die Unterrichtszeiten seien Gegenstand einer Vereinbarung gewesen, über den Vortrag des Klägers, die Zeiten seien ihm durch Vorlage des Stundenplans einseitig vorgegeben worden, hinweggesetzt. Es mag offen bleiben, ob das LG aus dem Umstand, dass sich der Kläger zum Beschwerdevorbringen nicht mehr geäußert hat, den Schluss ziehen durfte, er wolle den Vortrag des Beklagten, man habe den Unterrichtstag verabredet, nicht bestreiten. Auch wenn man mit der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 19.11.1997 - 5 AZR 21/97, NZA 1998, 595 [596]) davon ausgeht, dass die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des LG nicht entscheidend infrage. Zum einen stellt das LG unbeanstandet fest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich verabredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden, insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integration in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des Beklagten spricht (vgl. BAG v. 13.11.1991 - 7 AZR 31/91, MDR 1993, 154 = NZA 1992, 1125 [1127]). Zum anderen ist die vom Kläger weiter behauptete Vorgabe des Tätigkeitsorts angesichts der vereinbarten Unterrichtstätigkeit kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Einordnung als Arbeits- oder Dienstverhältnis. Auch soweit sich der Kläger in Bezug auf seine Unterrichtsverpflichtung auf Einflussnahmen des Beklagten beruft, ist die Würdigung des LG, insoweit sei es lediglich um die Mitteilung von Rahmenbedingungen gegangen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen für den Gesichtspunkt, der Leiter der Schule habe darauf hingewirkt, dass der Kläger aus seiner Unterrichtsübersicht die Themen "Kündigung" und "Arbeitsvertrag" herausnehme, weil sie Gegenstand eines anderen Unterrichtsfachs seien. Hierbei handelte es sich um eine bei Beginn der Tätigkeit des Klägers vorgenommene Klarstellung, die sich auch bei Annahme eines freien Dienstverhältnisses als unbedenklich darstellt, zumal berücksichtigt werden muss, dass der Kläger seine Tätigkeit offenbar während eines laufenden Schuljahres aufgenommen hat. Auch der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unter Angabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben des Oberschulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind, weil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenen Weise nachkommen könnte (vgl. BAG v. 13.11.1991 - 7 AZR 31/91, MDR 1993, 154 = NZA 1992, 1125 [1127]). Schließlich sprechen auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit gegebenen Hinweise über die Bearbeitungsdauer der Prüfungsklausuren und das Benotungssystem nicht entscheidend - in Abgrenzung zum Dienstvertrag - für ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Dass der Beklagte auf die Art und Weise der Unterrichtserteilung - von den Hinweisen bei Beginn der Tätigkeit abgesehen - auch im Weiteren eingewirkt oder vom Kläger außerhalb der Unterrichtszeit Tätigkeiten erwartet oder verlangt hätte, die über den verabredeten Umfang hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden, dass die ordentlichen Gerichte über die Klage zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 959664 |
BGHZ 2004, 365 |
NJW 2003, 2913 |
NWB 2003, 3343 |
BGHR 2003, 1095 |
FamRZ 2003, 1378 |
NZA 2003, 1052 |
WM 2003, 2252 |
ZAP 2003, 1044 |
VersR 2004, 883 |
KammerForum 2003, 419 |
Mitt. 2003, 532 |
ProzRB 2003, 361 |