Leitsatz (amtlich)
Die Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozesspartei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 06.06.2003) |
LG München I |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG München v. 6.6.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 506,04 EUR
Gründe
I.
Die Beklagte hat u. a. die jetzt noch streitigen Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten zu zwei Terminen vor dem LG München I zur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klage ist gegen die Beklagte unter einer Anschrift in S. gerichtet; dort hat die Beklagte nach ihrem Vortrag eine Betriebsstätte. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind in B. ansässig.
Das LG hat die Festsetzung dieser Kosten abgelehnt. Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, Reisekosten auswärtiger, am Gerichtsort weder zugelassener noch ansässiger Prozessbevollmächtigter seien grundsätzlich nicht zu erstatten, wenn die Prozessbevollmächtigten ihre Kanzlei nicht in der Nähe der Partei hätten. Davon sei hier auszugehen, weil die Beklagte in größerer Entfernung von dem Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten ansässig sei.
In Betracht komme dann nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer fiktiven Informationsreise, sofern eine persönliche Information erforderlich gewesen sei. Das sei nicht anzunehmen.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dementsprechend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozessbevollmächtigten, der weder bei dem Prozessgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansässig ist, insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl. § 91 Rz. 12; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 91 Rz. 17).
Eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts mit ihrer Prozessvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch nicht ansässig ist. Das hat der BGH wiederholt entschieden für den Fall, dass die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 = NJW 2003, 898 [900]; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539 = BGHReport 2004, 345 = EBE/BGH 2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, dass ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Damit hat es nicht sein Bewenden. Ebenso gewichtig ist, dass eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen.
Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993, 43 [53]). Das BVerfG hat seinerseits im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfG, Urt. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1 [16] = MDR 2001, 176). Nichts anderes kann bei der Entscheidung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozessgericht nicht zugelassenen und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind. Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen.
Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass einem Zivilprozess in vielen Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 = NJW 2003, 898 [900]).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Reisekosten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (zu einem vergleichbaren Sachverhalt s.a. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, BGHReport 2004, 635).
(1) Die Beklagte war kostenrechtlich nicht darauf beschränkt, in M. ansässige Prozessbevollmächtigte zu beauftragen. Wie bereits das LG zutreffend erkannt hat, hätte sie ohne kostenrechtliche Nachteile auch Rechtsanwälte aus S. auswählen können. Dann stand es der Beklagten erst recht frei, die in B. ansässigen Rechtsanwälte ihrer Wahl zu beauftragen. Deren Reisekosten nach M. mussten von vornherein geringer ausfallen als diejenigen von Kollegen aus dem viel weiter entfernten Ort, in welchem die Beklagte ansässig ist.
Ob direkte mündliche Gespräche zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten stattgefunden haben, ist nicht entscheidend. Die Erstattung der Kosten von Prozessbevollmächtigten, die in der Nähe der Partei ansässig sind, rechtfertigt sich aus der Annahme, dass in der Regel ein persönliches mündliches Gespräch gesucht wird und erforderlich ist. Die Erstattung der von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten wiederum rechtfertigt sich daraus, dass aus der Entfernung zum Gerichtsort nur geringere Kosten entstehen konnten, als es bei Rechtsanwälten aus S. der Fall gewesen wäre.
(2) Nicht begründet ist die Befürchtung des Beschwerdegerichts, am Ende könne eine Prozesspartei jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland mit nicht mehr hinnehmbaren Kostenfolgen auswählen. Die unterlegene Partei muss die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
Ob ausnahmsweise auch darüber hinausgehende Kosten aus der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sein können, kann offen bleiben. Die Beklagte hat mit Hinblick auf die Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet als sie bei Prozessbevollmächtigten aus S. angefallen wären. Reisekosten speziell auf Grund der Entfernung zwischen ihrer Betriebsstätte und dem Kanzleisitz ihrer Prozessbevollmächtigten schließlich hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
III.
Das Beschwerdegericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten einschließlich der Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 S. 4 ZPO i. V. m. § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die nötigen Feststellungen nachholen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 1147602 |
BB 2004, 1023 |
BGHR 2004, 1062 |
FamRZ 2004, 939 |
NJW-RR 2004, 858 |
JurBüro 2004, 432 |
DAR 2004, 674 |
MDR 2004, 838 |
VersR 2005, 93 |
ZfBR 2004, 453 |
ZfS 2004, 473 |
AGS 2004, 260 |
GuT 2004, 103 |
RVG-Letter 2004, 56 |