Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung durch den Vorstand eines Vereins
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Revision in Zivilsachen ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht einen solchen nicht benennt und auch die Revision einen solchen nicht aufzeigt.
3. Die Rechtsfrage, ob bei Behörden und öffentlichen Körperschaften sich der Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach dem Kenntnisstand der Bediensteten der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Abteilung richtet, ist bereits vom BGH bejaht worden, woran auch nach dem seit dem 01.01. 2002 geltenden Verjährungsrecht festzuhalten ist.
4. Der Vorstand eines Vereins hat für die von ihm zu verantwortende Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung Schadensersatz zu leisten. Er ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge bei Fälligkeit bereitzustellen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirklicht, wenn der Beitragsschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist. Das geschäftsleitende Organ einer juristischen Person hat insoweit kraft seiner Organisationsgewalt sicherzustellen, dass die der Körperschaft obliegenden Aufgaben durch die damit betrauten Personen auch tatsächlich erfüllt werden.
5. Ein solcher Vorstand kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm infolge eines Cash-Pool-Managements zum Fälligkeitszeitpunkt keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Sind die Einwände, es habe ihm nicht oblegen, sich um die Beitragsabführung zu kümmern und er habe von der Nichtzahlung keine Kenntnis gehabt, neu, können diese im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen besteht bei dem Vorstand eines Vereins auch eine Überwachungspflicht.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 266a Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der – 2. Zivilkammer – des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2010 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.572,31 EUR festgesetzt (davon 86,19 EUR für den Feststellungsantrag).
Gründe
Rz. 1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Rz. 2
1. Einen Grund für die Revisionszulassung benennt weder das Berufungsgericht noch zeigt die Revision einen solchen auf. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Behörden und öffentlichen Körperschaften richte sich der Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach dem Kenntnisstand der Bediensteten der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Abteilung, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der, wie der Bundesgerichtshof nach dem Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht festzuhalten ist (BGH, Urteil vom 17. April 2012 – VI ZR 108/11 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – III ZR 252/10, WM 2012, 940 Rn. 18 ff.; Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11 Rn. 11 ff.).
Rz. 3
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
Rz. 4
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte der Klägerin wegen der von ihm als Vorstand des Vereins zu verantwortenden Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate November und Dezember 2003 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Schadensersatz zu leisten hat.
Rz. 5
Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge bei Fälligkeit bereitzustellen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirklicht, wenn der Beitragsschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 – VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308; Urteil vom 25. September 2006 – II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127 Rn. 10; Urteil vom 16. Februar 2012 – IX ZR 218/10, WM 2012, 660 Rn. 10). Das geschäftsleitende Organ einer juristischen Person hat insoweit kraft seiner Organisationsgewalt sicherzustellen, dass die der Körperschaft obliegenden Aufgaben durch die damit betrauten Personen auch tatsächlich erfüllt werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 378; Urteil vom 2. Juni 2008 – II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 10 [BGH 02.06.2008 – II ZR 27/07]).
Rz. 6
Dies zu Grunde gelegt kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm infolge eines Cash-Pool-Managements zum Fälligkeitszeitpunkt keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Einwände, es habe dem Beklagten innerhalb des Vereinsvorstandes nicht oblegen, sich um die Beitragsabführung zu kümmern und er habe von der Nichtzahlung keine Kenntnis gehabt, sind neu und können im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechend ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten ausgegangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 381). Im Übrigen traf den Beklagten zumindest eine Überwachungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 – II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11 [BGH 02.06.2008 – II ZR 27/07]), von deren vorsätzlicher Verletzung auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen auszugehen ist.
Rz. 7
b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch sei nicht verjährt. Anders als die Revision meint, kann für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 keine Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhende Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB angenommen werden. Die mit der Einziehung der Beiträge befasste Abteilung der Klägerin war schon nicht gehalten, sofort nach dem Verstreichen des Fälligkeitstermins am 15. Dezember 2003 die Regressabteilung einzuschalten. Im Übrigen wäre die Verjährungsfrist auch dann nicht bis zum 31. Dezember 2003 in Lauf gesetzt worden, wenn die für die Beitragseinziehung zuständige Abteilung ihr Wissen grob fahrlässig nicht an die Regressabteilung weitergleitet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 – VI ZR 108/11 Rn. 14).
Unterschriften
Strohn, Caliebe, Reichart, Born, Sunder
Fundstellen
Haufe-Index 3609649 |
DStR 2012, 2451 |
GmbH-Stpr 2013, 218 |