Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit des Weglassens von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Berufungsurteil
Leitsatz (amtlich)
Von der Möglichkeit, in einem Berufungsurteil gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist ohne den Verzicht der unterliegenden Partei auf Rechtsmittel nicht gegeben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist.
Normenkette
ZPO § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 22.12.2011; Aktenzeichen 8 U 3952/11) |
LG Passau (Urteil vom 30.08.2011; Aktenzeichen 3 O 210/11) |
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG München vom 22.12.2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 65.718,36 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ob das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung bei seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt hat, kann aufgrund des Berufungsurteils nicht beurteilt werden. Dass das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Würdigung des Klägervortrags beruht, ist mangels tatsächlicher Feststellungen im Urteil und mangels einer Begründung nicht von vornherein ausgeschlossen und aufgrund des Beschwerdevortrags zu unterstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - XII ZR 87/05, juris Rz. 26 und Beschl. v. 26.6.2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).
Rz. 2
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen und rechtlicher Gründe im Berufungsurteil absehen durfte. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Verkündung des Urteils, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG vom 30.8.2011 zurückgewiesen worden ist, auf die Begründung des Endurteils verzichtet. Von der Möglichkeit, gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht aber nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil aufgrund der Beschwer des Klägers, die den Betrag von 20.000 EUR übersteigt, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist.
Rz. 3
Dem Kläger ist es trotz des erklärten Verzichts auf eine Begründung nicht verwehrt, das Fehlen der Urteilsgründe zu rügen. Die Regelung in § 295 ZPO steht der Rüge des Klägers nicht entgegen, weil bei einem durch Rechtsmittel anfechtbaren Urteil die Begründung im öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege unverzichtbar i.S.d. § 295 Abs. 2 ZPO ist. Andernfalls würde dem Revisionsgericht die Prüfung der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde erschwert oder gar unmöglich gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - XII ZR 87/05, juris Rz. 22; v. 13.8.2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 103 ff.). So liegt der Fall hier.
Rz. 4
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt weiter mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht verbeschieden hat. Der Senat vermag infolge des Fehlens von tatbestandlichen Feststellungen und rechtlichen Gründen (§ 540 ZPO) nicht zu beurteilen, ob das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch des Klägers gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG verneint hat. Gesichtspunkte, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend waren, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 3441610 |
BauR 2013, 136 |
EBE/BGH 2012 |
NJW-RR 2012, 1535 |
ZAP 2013, 12 |
JZ 2013, 9 |
MDR 2012, 1362 |
VersR 2013, 75 |
PAK 2012, 215 |
PAK 2013, 38 |