Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren nach § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO bei Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
a) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist.
b) Es ist keine Erledigung des Auftrags i.S.d. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht.
Normenkette
BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Beschluss vom 04.05.2005; Aktenzeichen 8 W 11/05) |
LG Bayreuth (Entscheidung vom 04.02.2005; Aktenzeichen 23 O 271/95) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 4.5.2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24.11.2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisverfahren, in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt gewesen.
Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfahren vor dem LG für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert i.H.v. 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 EUR berechnet. Er hat außerdem beantragt, gem. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren i.H.v. jeweils 1.739 EUR, berechnet nach einem Streitwert i.H.v. 172.023 EUR, sowie eine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzusetzen. Das LG hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gem. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweisgebühr i.H.v. 3.245 DM (= 1.659,14 EUR) und die Prozess- und Verhandlungsgebühr i.H.v. jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 EUR) festgesetzt. Es hat ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag i.H.v. 7.407,19 EUR, wegen der nur beschränkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gem. § 308 ZPO jedoch ein Betrag i.H.v. 7.482,70 EUR festzusetzen.
Der Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 26 = AnwBl. 1998, 217; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Aufl., § 13 Rz. 93; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 13 Rz. 52; Goebel/Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rz. 43; BT-Drucks. 12/6962, 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Aussetzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen.
b) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine neue Angelegenheit gem. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.
Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 26 = AnwBl. 1998, 217; OLG Stuttgart v. 13.5.2002 - 8 W 640/01, MDR 2003, 117 = OLGReport Stuttgart 2002, 345 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.1.2005 - 2 W 6/05-2, juris; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 15 RVG Rz. 97; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Aufl., § 13 Rz. 93; a.A. OLG Nürnberg v. 26.1.2004 - 13 W 227/04, OLGReport Nürnberg 2004, 221 = Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung i.S.d. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/6962, 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. Der Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Gebühren gem. § 16 BRAGO fällig werden lässt, besagt nichts Gegenteiliges.
c) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzgeber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Gebührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Gesetzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vorschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine andere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, während Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden können, wenn er mehrere Aufträge erhält.
2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streitwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 EUR berechnet. Der Beklagte hatte für die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die Festsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27.5.2005 davon ausgegangen, dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe.
Fundstellen
Haufe-Index 1503247 |
NJW 2006, 1525 |
BGHR 2006, 939 |
BauR 2006, 1035 |
FamRZ 2006, 861 |
JurBüro 2006, 424 |
MDR 2006, 1316 |
AGS 2006, 323 |
RVGreport 2006, 219 |