Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführender Wettbewerb. Werbung für Eintragung von Daten in ein digitales Datenregister. Wettbewerbswidriges Formularschreiben durch irreführende und fehlende Preisangaben. Unterlassungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars - "Grundeintrag" ohne Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" - geweckte, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende Eindruck, der beworbene "Grundeintrag" in ein Firmenverzeichnis sei anders als "hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, dass über einen alle "Einträge" betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag.
Normenkette
UWG §§ 3, 5 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen 2 U 137/01) |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 25.4.2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte wirbt für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das im Internet unter der Domain "www.f. .de" abrufbar ist. Sie schreibt Gewerbetreibende mit dem nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, aus Vorder- und Rückseite bestehenden Formular an:
Der klagende Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. hält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig, weil es den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Grundeintrag kostenfrei sei. Zahlreiche regionale und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den "normalen Eintrag" (Grundeintrag) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschreibens im Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" anders als bei den hervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, liege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der Grundeintrag kostenfrei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem vorstehend wiedergegebenen Formular zu werben und/oder werben zu lassen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung in Abrede gestellt. Von insgesamt 3.238.000 verschickten Exemplaren des Formulars seien nur 13.376 (0,41 %) Aufträge zurückgesandt worden, was bereits gegen die Annahme spreche, die Adressaten könnten meinen, sie erhielten von der Beklagten kostenlose Leistungen. Zwar gebe es Firmenverzeichnisse, bei denen ein Eintrag kostenlos sei; andererseits gebe es aber genügend Verzeichnisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei. Allein schon die hervorgehobene Bezeichnung des Aufpreises lasse auf den ersten Blick erkennen, dass es auch einen Grundpreis geben müsse, der sich zwar nicht unmittelbar bei den Angaben zum Grundeintrag, aber doch an anderer Stelle des Formulars befinde und dort sehr schnell zu erkennen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Prozessführungsbefugnis des Klägers bejaht und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Auch wenn die Mitglieder des Berufungssenats nicht zu dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis der Gewerbetreibenden gehörten, sähen sie sich doch in der Lage zu beurteilen, dass der Inhalt des Formulars von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden im Hinblick auf den "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages missverstanden werden könne. Die Gefahr eines derartigen Missverständnisses ergebe sich daraus, dass in dem Formular aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben für die einzelnen Formen der Einträge Preisangaben gemacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle.
Zahlreiche Anbieter solcher Verzeichnisse böten einen sog. Grundeintrag kostenlos an, was einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Dieser Teil werde daher bei der hier in Rede stehenden Formulargestaltung annehmen, es mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete.
Der von einer Kostenfreiheit des Grundeintrags ausgehende Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten. Dem Umstand, dass die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, werde er ebenfalls keine besondere Bedeutung beimessen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 UWG a.F. für begründet erachtet hat. Der Unterlassungsanspruch erweist sich auch unter der Geltung des am 8.7.2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, 1414 ff.) als begründet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG).
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Werbeschreiben der Beklagten könne bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden den unrichtigen Eindruck hervorrufen, er bekomme den Grundeintrag kostenfrei. Diese tatrichterliche Würdigung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft nicht vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01, BGHReport 2004, 1044 = MDR 2004, 1072 = GRUR 2004, 605 [606] = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise). Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan.
a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr im Wesentlichen damit begründet, dass in dem Formular für einzelne Formen der Einträge aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben Preisangaben gemacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle. Der Durchschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten, und er werde auch dem Umstand, dass die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, keine besondere Bedeutung beimessen.
Dieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsgewerbetreibender nehme den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis im Fließtext, dass für den Grundeintrag 845 EUR zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er unterschreibe. Der Eindruck der Kostenlosigkeit des Grundeintrags könne zudem wegen der Verwendung des Wortes "Aufpreis" bei den Zusatzleistungen nicht entstehen. Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, dass der Sternchenhinweis sich nicht allein auf den Grundeintrag bezieht, sondern bei "allen Einträgen" gleichermaßen angebracht ist. Damit kann ihm eine aufklärende Bedeutung gerade für den Grundeintrag nicht ohne weiteres beigemessen werden. Ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags findet sich zudem erst in dem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung weckenden S. in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet wird, dass die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten ... bestätigt" werde.
b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des Weiteren auf die Feststellung gestützt, der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse sei dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter von Internet-Firmen- bzw. Branchenverzeichnissen einen sog. Grundeintrag kostenlos anböten und dass diese Übung einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Dieser werde daher bei der von der Beklagten gewählten Formulargestaltung annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Grundeintrag in zahlreichen Fällen kostenfrei angeboten werde, sondern nur gegen dessen Annahme, dass dieser Umstand einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Das verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht seine Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen hat.
Der Hinweis der Revision auf den jedermann geläufigen Grundsatz, gewerbliche Leistungen würden üblicherweise nicht kostenlos erbracht, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ein solcher Grundsatz sagt nichts darüber aus, wer die erbrachte gewerbliche Leistung finanziert. Das mag häufig der Leistungsempfänger sein, was aber dann nicht zwingend ist, wenn mit der erbrachten Leistung - wie häufig im Bereich des Internet - Werbemaßnahmen verbunden sind und dementsprechend statt des Leistungsempfängers (und Werbeadressaten) die werbende Wirtschaft die erbrachte Leistung bezahlt (zum unentgeltlichen Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 151/01, BGHZ 157, 55 = BGHReport 2004, 1046 = MDR 2004, 1072 = GRUR 2004, 602 = WRP 2004, 896 - 20 Minuten Köln).
2. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die von der Beklagten behauptete geringe Rücksendequote von 0,41 % nicht gegen die tatrichterlich festgestellte Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote bezieht sich auf sämtliche Empfänger des an über 3 Mio. Personen verschickten Schreibens, wohingegen nicht bekannt ist, wie viele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr besagt die behauptete Rücksendequote daher nichts.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1241139 |
NJW 2005, 67 |
BGHR 2005, 122 |
EBE/BGH 2004, 1 |
EBE/BGH 2004, 338 |
CR 2005, 308 |
GRUR 2004, 961 |
WRP 2004, 1479 |
ITRB 2005, 9 |
MMR 2004, 816 |