Entscheidungsstichwort (Thema)
Planfeststellungsverfahren. Entschädigungsanspruch wegen Lärmbelästigung nach § 906 BGB. Rechtsschutz bei fingierter Planfeststellung. Sperrwirkung bei Planfeststellungsverfahren. Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen. Minderwertausgleich. Fluglärm als wesentliche Beeinträchtigung. Fluglärmgesetz, TA-Lärm, VerkehrslärmschutzVO als Entscheidungshilfen
Leitsatz (amtlich)
a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht.
b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 S. 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärmimmissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote.
c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks.
d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.
Normenkette
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; LuftVG §§ 9-10, 71 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 8 U 72/03) |
LG Bonn |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Köln v. 18.3.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt den erstmals 1959 genehmigten Flughafen Köln/Bonn. Die Kläger sind seit 1989 Eigentümer eines Hausgrundstücks in L. -S., das zuvor der Mutter des Klägers gehörte, die den Klägern etwaige Ansprüche gegen die Beklagte wegen Fluglärmbelästigung abgetreten hat.
Das Haus befindet sich außerhalb der durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) gezogenen Schutzzonen unter dem Gleitpfad der einfliegenden Flugzeuge beim Anflug auf eine bestimmte, überwiegend nur bei Westwindwetterlagen genutzte Landebahn. Die durchschnittliche Überflughöhe beträgt, bedingt durch die Hanglage des Grundstücks, regelmäßig weniger als 300m.
Die Kläger haben behauptet, dass von dem Flugverkehr, insb. nachts, eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe, der durch Schallschutzmaßnahmen nicht in ausreichendem Maße begegnet werden könne. Sie haben im Jahre 2000 die Fenster im Erdgeschoss ausgetauscht und mit Wärmeschutzverglasung versehen. Außerdem haben sie eine Isolierung des Flachdaches - soweit nicht überbaut - anbringen lassen. Die Kosten hierfür (10.849,14 EUR und 4.366,14 EUR) machen sie als Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen geltend. Ferner verlangen sie Ausgleich einer nach ihrer Behauptung auf der Lärmimmission beruhenden Wertminderung von 54.467,16 EUR (25 % des Grundstückswerts).
Das LG hat eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung und durch Beobachtung der Flugbewegungen zu nächtlicher Zeit durchgeführt und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das OLG hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frage, ob auch die Flugbelästigung tagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festgestellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt 25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen bleibt. Mit der von dem OLG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Flughafen - vom Berufungsgericht unterstellt - nach § 71 Abs. 2 LuftVG als genehmigt gelte, führe nicht dazu, dass nach § 9 Abs. 2, 3 LuftVG, § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG oder nach § 11 LuftVG, § 14 BImSchG die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen sei. Zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den Fluglärm ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gekommen. Es hat sich dabei nicht an den Regelungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - orientiert, sondern hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem auf einen Mittelungspegel abgestellt und dabei unter Berücksichtigung, dass das Hausgrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, Grenzwerte verschiedener DIN-Vorschriften über die Messung und Beurteilung von Flugzeuggeräuschen sowie über städtebaulichen Schallschutz, ferner eine VDI-Richtlinie über Arbeitslärm zur Bewertung mit herangezogen. Dass das LG - nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft - keine Feststellungen zu etwaigen Lärmbelästigungen tagsüber getroffen hat, hält das Berufungsgericht nicht für entscheidungserheblich, da der Anspruch dem Grunde nach schon wegen der nächtlichen Lärmbeeinträchtigung gerechtfertigt sei und Weiteres dem Betragsverfahren überlassen bleiben könne.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es allerdings keinen Verfahrensfehler dar, dass das Berufungsgericht durch Grundurteil entschieden hat, obwohl es an Feststellungen zu etwaigen Lärmbeeinträchtigungen tagsüber fehlt. Für den Grund des Anspruchs genügt es, dass das Berufungsgericht sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der von dem Flughafen der Beklagten ausgehende Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB darstellt, die die Kläger in der Benutzung ihres Grundstücks in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigt. Beruht diese Überzeugung nur auf Feststellungen, die zur Nachtzeit getroffen wurden, so ändert sich daran nichts, wenn tagsüber eine weitere Lärmbelästigung hinzutritt, mag sie die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten oder nicht. Dass der Senat - in einem obiter dictum - gemeint hat, eine Lärmdauerbelastung durch überfliegende Flugzeuge könne nur insgesamt unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten gewürdigt werden, wobei zwischen landenden und startenden Flugzeugen ebenso wenig unterschieden werden könne wie zwischen leisen oder lauten (BGH, Urt. v. 16.9.1988 - V ZR 267/86, NJW-RR 1989, 396 [397]), steht dem nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte das Berufungsgericht die sich widersprechenden Feststellungen getroffen, dass die Kläger zwar die Geräusche landender Flugzeuge hinnehmen müssten, "unter Umständen" aber "einen Ausgleichsanspruch wegen der Geräuscheinwirkung startender Flugzeuge" hätten. Andererseits - so das Berufungsgericht in dem damaligen Verfahren - sei die "Häufigkeit von Geräuschbeeinträchtigung der landenden Flugzeuge wesentlich größer, was zur Folge haben könne, dass die zusätzliche Belastung durch startende Flugzeuge doch nicht ins Gewicht falle". Angesichts dessen fehlte es schon an der für den Erlass des Grundurteils notwendigen Feststellung, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe bestand (BGH, Urt. v. 16.9.1988 - V ZR 267/86, NJW-RR 1989, 396 [397]). Solche Bedenken können vorliegend nicht erhoben werden. Schon die Lärmbeeinträchtigungen bei Nacht rechtfertigen nach Auffassung des Berufungsgerichts einen Ausgleichsanspruch. Somit kommt es nur noch für dessen Höhe auf eine Gesamtbetrachtung des Lärms bei Tag und bei Nacht an.
2. Die Revision wendet sich nicht gegen die - aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstandende - Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zivilrechtsweg vorliegend unbeschadet des Umstands gegeben ist, dass möglicherweise fiktiv von einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss auszugehen ist. Sie hält aber materiellrechtlich den geltend gemachten Ausgleichsanspruch wegen der Wirkungen einer solchen Fiktion und - generell - wegen des Verhältnisses von öffentlichem und zivilrechtlichem Immissionsschutzrecht für ausgeschlossen.
a) Geht man - wie revisionsrechtlich geboten - davon aus, dass der von der Beklagten betriebene Flugplatz nach § 71 Abs. 2 S. 1 LuftVG als im Plan festgestellt gilt, so ist der Rechtsansicht der Revision beizutreten, dass für einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kein Raum ist.
aa) Der III. Zivilsenat des BGH hat für den Bereich des Straßenbaus entschieden, dass ein öffentlich-rechtlicher, unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachter Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen dann ausscheidet, wenn die öffentliche Unternehmung (in jenem Fall der Ausbau einer Autobahn), die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht, der Schallschutzmaßnahmen nicht berücksichtigt (BGH v. 21.1.1998 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285 [293 ff., 298 ff.,]; beruhend auf der Rspr. des BVerwG, BVerwG v. 22.5.1987 - 4 C 17/84, 4 C 18/84, 4 C 19/84, NJW 1987, 2884 f.; v. 7.9.1988 - 4 N 1/87, NJW 1989, 467 [469]). Maßgebend für diese Entscheidung sind die folgenden Überlegungen.
Das Planfeststellungsverfahren gibt dem von der geplanten Unternehmung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Anlieger anzuordnen (§ 74 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG). Dazu zählen alle aktiven und insb. auch passiven Schallschutzeinrichtungen, wie etwa Schallschutzfenster, die am Haus des Nachbarn installiert werden können (Bonk/Neuman in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rz. 88; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 74 Rz. 107 ff., 111). Hat die Planfeststellungsbehörde sich, etwa auf Grund von Einwendungen, mit der Frage der erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum im Planfeststellungsverfahren, wie geboten, umfassend auseinander gesetzt, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge getan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche Schallschutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Sieht er hiervon ab, muss er sich, wenn nicht ein Verfahren nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG auf nachträgliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weiter gehender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Für einen Anspruch auf eine für passive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Bedürfnis und kein Raum (BGH v. 21.1.1998 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285 [301 f.]).
bb) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
(1) Die Verwandtschaft des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs mit dem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB legt eine grundsätzliche Gleichbehandlung nahe. Die Parallele beider Ansprüche zeigt sich darin, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch übertragen werden (BGH v. 29.3.1984 - III ZR 11/83, BGHZ 91, 20 [27] = MDR 1984, 739; Krohn in Roth/Lemke/Krohn, Der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch als Problem der Systemgerechtigkeit im Schadensersatzrecht, 2001, S. 57), dass mit anderen Worten die zivilrechtliche Norm schlicht analog im öffentlichen Recht angewandt wird (Erman/A. Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 906 Rz. 50; Staudinger/Roth, BGB, 2001, § 906 Rz. 84; Hagen, WM 1984, 677 [682]). So wird im Allgemeinen der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Entschädigung zuerkannt, wenn Immissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muss (BGH v. 29.3.1984 - III ZR 11/83, BGHZ 91, 20 [21 f.] = MDR 1984, 739; v. 25.3.1993 - III ZR 60/91, BGHZ 122, 76 = MDR 1993, 1185).
(2) Dass für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anders als für den strukturell vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch der Grundsatz des Vorrangs der im Planfeststellungsverfahren gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten gelten muss, entspricht seiner Konzeption. Er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (BGHZ 72, 289 [295]; BGH v. 22.7.1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227 [236] = MDR 1999, 1316). Ferner setzt er stets voraus, dass der primäre Störungsabwehranspruch (§ 1004 BGB) dem betroffenen Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versagt ist (BGHZ 72, 289 [292 f.]; v. 26.11.1982 - V ZR 314/81, BGHZ 85, 375 = MDR 1983, 567; Hagen, WM 1984, 677 [684]). In diesem Zusammenhang ist in der Vergangenheit stets gefragt worden, ob und mit welcher Folge es von Bedeutung ist, dass der betroffene Nachbar von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat. Für den Bereich des öffentlichen Rechts ist eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB herangezogen worden. Danach soll dem Nachbarn, der zumutbare Rechtsbehelfe einzulegen unterlässt, wegen Nichtwahrung eigener Belange ein Ausgleich für solche Nachteile verwehrt bleiben, die er durch den Gebrauch der Rechtsbehelfe hätte vermeiden können (BGH v. 15.11.1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17 [22 f.] = MDR 1991, 415; v. 21.1.1998 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285 [297]). Im Zivilrecht sind die gleichen Überlegungen - mit demselben Ergebnis - unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit angestellt worden (Hagen, WM 1984, 677 [684]; unter Hinweis auf BGHZ 72, 289 [294 f.]). Solche Erwägungen erfassen die Problematik nicht im Kern und bleiben unscharf. Klar ist demgegenüber der Ansatz, den der III. Zivilsenat des BGH für den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nunmehr verfolgt. Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vorsieht, in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können, so sind diese Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB tritt dahinter zurück (vgl. schon OLG Stuttgart v. 5.4.2001 - 1 U 2/01, OLGReport Stuttgart 2001, 363 = CR 2001, 501 = NJW-RR 2001, 1313 [1315]).
Ein solches Verfahren stellt das Planfeststellungsverfahren dar. Die Behörde hat dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen können, nach § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Auflagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Ist dies nicht möglich oder untunlich, steht den Betroffenen nach § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Neben dieser ausdifferenzierten Regelung besteht im Regelfall für einen zusätzlichen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kein Bedürfnis. Nur soweit die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers nicht ausreichend Rechnung tragen, etwa weil sie Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen können, ist ein Rückgriff auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB denkbar.
cc) Dies bedeutet auch für den hier zu unterstellenden Fall einer fiktiven Planfeststellung, dass ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen ist.
(1) Das Berufungsgericht, das die Problematik nicht verkennt, sieht Bedarf für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil vorliegend kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist und sich die bestandskräftige Planfeststellung nur auf Grund einer Fiktion ergibt (§ 71 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 LuftVG). Dem Betroffenen hätten daher die Möglichkeiten, die § 74 Abs. 2 VwVfG vorsieht, nicht zur Verfügung gestanden. Dies trifft im Ergebnis nicht zu. Allerdings scheiden bei einem nur fingierten Planfeststellungsverfahren Anordnungen und Auflagen aus, die die Planfeststellungsbehörde ansonsten nach § 74 Abs. 2 VwVfG in dem Verfahren treffen und vorsehen kann. Es bleibt aber die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG nachträglich die Maßnahmen einzufordern, die ansonsten nach § 74 Abs. 2 VwVfG zu treffen gewesen wären (BVerfG NVwZ-RR 2001, 209; BVerwG NVwZ 2004, 869 f.). Dieser Rechtsbehelf unterscheidet sich in seiner Qualität nicht von den im Planfeststellungsverfahren selbst vorgesehenen Regularien. Die Vorschriften sind inhaltlich gleich gestaltet. Auch § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG sieht die Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von schützenden Anlagen vor sowie, falls solche Maßnahmen nicht möglich oder untunlich sind, eine Entschädigung in Geld. Soweit die nachträgliche Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen nach § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG davon abhängig ist, dass es sich um Wirkungen des genehmigten Vorhabens handeln muss, die im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Plans nicht voraussehbar waren, unterliegt die Norm im Anwendungsbereich fiktiver Planfeststellungen i.S.v. § 72 Abs. 2 LuftVG einer Modifizierung. Der Grund dafür, dass die Wirkungen objektiv erst nach der Unanfechtbarkeit in Erscheinung getreten (Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rz. 52) und für den Betroffenen bei verständiger Sicht nicht voraussehbar gewesen sein dürfen (BVerwG v. 1.7.1988 - 4 C 49/86, BVerwGE 80, 7 [13]; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rz. 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rz. 25), liegt darin, dass vorher aufgetretene Beeinträchtigungen Einzelner im Planfeststellungsverfahren hätten Berücksichtigung finden können. Bei einer fiktiven Planfeststellung scheiden solche Überlegungen aus. Der Betroffene muss daher grundsätzlich auch solche ihn beeinträchtigende Wirkungen geltend machen können, die schon vor der kraft gesetzlicher Fiktion eingetretenen Unanfechtbarkeit des Plans bestanden haben, jedenfalls, wenn die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Immissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG angetastet wird (BVerwG v. 1.7.1988 - 4 C 49/86, BVerwGE 80, 7 [13]). Die zeitlichen Grenzen der Geltendmachung ergeben sich dann allein aus § 75 Abs. 3 S. 2 VwVfG.
Einem solchen Verständnis steht auch nicht der Zweck der Fiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG entgegen. Mit dieser am 1.3.1999 in Kraft getretenen Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Giemulla in Giemulla/Schmid, LuftVG, Dez. 2000, § 71 Rz. 1) sollte für ältere Flugplätze in den alten Bundesländern Rechtssicherheit geschaffen werden (BT-Drucks. 13/9513, 54 f., 60f.). Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden für den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung bestehenden tatsächlichen Zustand (Giemulla in Giemulla/Schmid, LuftVG, Dez. 2000, § 71 Rz. 5). Die Norm hat aber nicht den Charakter einer allgemeinen Heilungsklausel und schließt somit nicht weiter gehende Anordnungen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus.
(2) Der III. Zivilsenat des BGH hat offen gelassen, ob die Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen gilt oder auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks (BGH v. 21.1.1998 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285 [300 f.]). Die Frage ist im Sinne eines umfassenden Ausschlusses zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zu beantworten. Die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG verfolgen das Ziel, jede fachplanungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung im nachbarlichen Bereich auszuschließen. Dazu dient die Vornahme aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen. Ein Minderwert, der zu entschädigen wäre, verbleibt dann ohnehin nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichen oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder untunlich sind. Dann sieht § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG, wie auch § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG, eine Geldentschädigung zum Ausgleich des Minderwerts vor (BGH v. 21.1.1998 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285 [298]). Diese Regelung ist ausreichend und lässt, auch hinsichtlich der Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks, keinen Raum für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur eher unscharf behandelte Frage, ob für öffentlich-rechtliche Aufopferungsansprüche aus enteignendem Eingriff und für zivilrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB unterschiedliche Zumutbarkeitsschwellen gelten (s. dazu etwa BGH v. 25.3.1993 - III ZR 60/91, BGHZ 122, 76 [78 f.] = MDR 1993, 1185; Staudinger/Roth, BGB, 2001, § 906 Rz. 257) nicht an. Die Ansprüche nach §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG, und damit auch die auf Geldentschädigung, die ja nichts anderes als Ersatz für nicht mögliche Schutzmaßnahmen darstellen, sind schon bei Überschreiten der (fachplanungsrechtlichen) Erheblichkeitsschwelle gegeben, nicht erst, wenn auch die deutlich höher liegende enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht ist (BGH v. 21.1.1998 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285 [298]), die nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats zugleich das zumutbare Maß bezeichnen soll, bis zu dem der Eigentümer Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB entschädigungslos hinnehmen muss (BGH v. 25.3.1993 - III ZR 60/91, BGHZ 122, 76 [79] = MDR 1993, 1185). Der Betroffene steht sich daher mit den Möglichkeiten, die die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG bieten, grundsätzlich sogar besser als mit zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen. Umso weniger ist für Letztere ein Bedarf.
b) Sind hingegen die Voraussetzungen für eine Fiktion nach § 71 Abs. 2 LuftVG nicht gegeben, steht der Weg für nachträgliche Schutzanordnungen nach § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG nicht zur Verfügung. Für diesen Fall kommt ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht (Giemulla in Giemulla/Schmid, § 9 LuftVG Rz. 12). Ausgehend hiervon halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen solchen Anspruch dem Grunde nach bejaht, den Angriffen der Revision stand.
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die von dem Flugverkehr herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind, wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB). Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (BGH v. 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [255] = MDR 1993, 868; v. 17.2.1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 248 [255] = MDR 1993, 625; v. 6.7.2001 - V ZR 246/00, BGHZ 148, 261 [264] = MDR 2001, 1233 = BGHReport 2001, 775). Die dazu von dem Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Bewertung mit dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung weist keine Rechtsfehler auf. Das führt, da nach den Feststellungen des LG auch die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben sind, zu einem Ausgleichsanspruch nach S. 2 der Norm.
bb) So ist es insb. nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht für gegeben erachtet hat.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) fällt nicht unter § 906 Abs. 1 S. 2 BGB, da es nicht der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen dient, sondern lediglich eine Grundlage für die Festlegung von Lärmschutzzonen bietet (BGH v. 25.3.1993 - III ZR 60/91, BGHZ 122, 76 [82] = MDR 1993, 1185; Staudinger/Roth, § 906 Rz. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rz. 17; vgl. auch schon BGH BGHZ 69, 105 [109 f.]). Soweit die Revision darauf verweist, dass nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Sachenrechtsänderungsgesetz v. 21.9.1994 das Fluglärmgesetz zu den Gesetzen i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 2 BGB gehören solle (vgl. BT-Drucks. 12/7425, 88), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Charakter des Fluglärmgesetzes, das nicht Gegenstand der Beratungen war, konnte und sollte durch das Sachenrechtsänderungsgesetz, das die jetzige Fassung des § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 zur Folge hatte, nicht geändert werden. Wenn der Rechtsausschuss das Fluglärmgesetz als Beispiel für ein Gesetz i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 2 BGB genannt hat, so erlag er einem Irrtum - ebenso wie er einem Irrtum hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in § 906 Abs. 1 BGB unterlag (BGH, Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03, BGHReport 2004, 831 = MDR 2004, 742 = NJW 2004, 1317 [1318]). Infolgedessen geht auch die Verfahrensrüge der Revision fehl, soweit eine Frage der Beklagten nach einer an dem Fluglärmgesetz ausgerichteten Messbewertung im Beweisverfahren nicht zugelassen worden ist.
Die TA-Lärm und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV; beides Regelungen, die im Bundesimmissionsschutzgesetz ihre Grundlage haben; vgl. §§ 66 Abs. 2, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG) sind im konkreten Fall nicht nach § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB heranzuziehen, da die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 2 Abs. 2 LuftVG nicht für Flugplätze gelten (vgl. Landmann/Rohmer/Hansmann, Umweltrecht, Bd. II, 3.1 TA-Lärm Nr. 1 Rz. 7). Für den durch den Luftverkehr hervorgerufenen Lärm gibt es im Rahmen der Beurteilung auch nach § 9 Abs. 2 LuftVG keine generell festgelegten Grenzen (BVerwG UPR 1999, 153, 154; BVerwG NVwZ 2004, 1229 [1232]; Landmann/Rohmer/Hansmann, Umweltrecht, Bd. II, 3.1 TA-Lärm Nr. 1 Rz. 7). Ebensowenig gibt es damit Grenz- oder Richtwerte, die für § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB Bedeutung erlangen könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.6.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG 2002, L 189/12), deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Richtlinie dient zwar der Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zur Bekämpfung von Lärm, auch Fluglärm, dem Menschen insb. in bebauten Gebieten ausgesetzt sind. Sie regelt aber zunächst nur die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden und legt keine Grenzwerte fest, an denen sich Behörden und Gerichte bei der Beurteilung von Unterlassungsbegehren oder Schadensersatzansprüchen orientieren könnten.
Der Tatrichter ist daher auf eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen, ohne dass ihn Grenz- oder Richtwerte hierbei binden könnten. Das schließt nicht aus, dass er - wie es das Berufungsgericht getan hat - in seine Würdigung Grenz- und Richtwerte aus Lärmschutzvorschriften einbezieht, auch wenn diese nicht unter § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB fallen. Sie können eine Entscheidungshilfe darstellen (BGH v. 23.3.1990 - V ZR 58/89, BGHZ 111, 63 [67] = MDR 1990, 706; v. 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [256 f.] = MDR 1993, 868; v. 5.2.1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248 [253] = MDR 1993, 541; Urt. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03, BGHReport 2004, 88 = MDR 2004, 145 = NJW 2003, 3699 [3700]). Dabei wäre es dem Berufungsgericht auch nicht verwehrt gewesen - wie die Revision geltend macht -, auch die Grenzwerte der TA-Lärm oder der Verkehrslärmschutzverordnung in den Blick zu nehmen, statt allein auf privatrechtliche Umweltstandards abzustellen. Es ist indes nicht ersichtlich, und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, dass eine Berücksichtigung dieser öffentlich-rechtlichen Grenzwerte zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete liegen bei nachts 40 dB(A) und tags 55 dB (A) und reihen sich damit in die Größenordnung der Werte ein, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat. Ähnlich verhält es sich mit den Werten der Verkehrslärmschutzverordnung (49 dB(A)/59 dB(A)), zumal diese ohnehin kaum aussagekräftig sind, weil sie nicht für ständige Lärmquellen, sondern für vorübergehende Immissionen durch den Bau oder durch wesentliche Änderungen von öffentlichen Straßen gelten.
cc) Dass das Berufungsgericht den Ausgleich der Wertminderung durch Zahlung eines einmaligen Betrages statt monatlicher Beträge festgesetzt hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Eine Rentenzahlung kommt in Betracht, wenn die Nutzungswertminderung vorübergehender Natur ist (vgl. nur Staudinger/Roth, § 906 Rz. 264 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht in tatrichterlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen.
dd) Soweit die Revision meint, die Kläger hätten den geltend gemachten Anspruch verwirkt, verweist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der geeignet wäre, die für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeit- und Umstandsmomente (BGHZ 43, 289 [292]; BGH v. 16.6.1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280 [281] = MDR 1982, 835) auszufüllen. Der Überlegung, die Ausschlussfrist des § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG schlicht auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu übertragen, kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung der Ausschlussfrist des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedeutete nicht die Konkretisierung eines Verwirkungstatbestandes, sondern die Implantierung einer besonderen Verjährung für zivilrechtliche Immissionsschutzansprüche. Dem stehen die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch für Ansprüche aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gelten, entgegen (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.11.1994 - V ZR 98/93, MDR 1995, 573 = NJW 1995, 714 [715]).
III.
Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Beurteilung zulassen, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 LuftVG mit der Folge der Fiktion eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gegeben sind. Das Berufungsgericht wird daher diese von ihm offen gelassene Frage zu klären haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1297228 |
BGHZ 2005, 323 |
NJW 2005, 660 |
BGHR 2005, 487 |
EBE/BGH 2005, 2 |
IBR 2005, 178 |
NZM 2005, 226 |
ZfIR 2005, 436 |
ZfIR 2005, 521 |
MDR 2005, 623 |
NuR 2005, 487 |
ZUR 2005, 384 |
KommJur 2005, 78 |
GuG 2005, 125 |
LMK 2005, 52 |